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Landgericht München bestätigt den Widerrufsjoker beim Auto-Leasingvertrag

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 27. Mai 2019

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 20.12.2018 (Az. 10 O 9743/18) infolge des erfolgreichen Widerruf eines Leasingvertrages die Leasinggesellschaft dazu verurteilt, alle Leasingraten an den Leasingnehmer zurück zu zahlen. Im Gegenzug gibt der Kläger sein Leasingfahrzeug an die Leasinggesellschaft zurück.

Der Kläger hatte im Oktober 2014 mit der Sixt Leasing SE einen Leasingvertrag für einen Audi A1 über 54 Monate und einer Kilometer-Laufleistung von 20.000km pro Jahr abgeschlossen. Ende 2017 erklärte er den Widerruf des Leasingvertrages. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Leasingvertrag habe die 14tägigen Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen.

Die Begründung des Landgerichts München

Das Landgericht München bestätigte in seinem Urteil, dass der Widerruf noch Jahre nach Vertragsschluss möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde der Leasingnehmer in zwei Punkten nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt. Dies ist zum einen die Information zum Verzugszinssatz weil die Angabe „Bei Zahlungsverzug hat der Leasingnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen“ nach Ansicht des Landgerichts München unzureichend ist. Zum anderen entsprechen die Modalitäten der Kündigung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts München erhält der Kläger alle gezahlten Leasingraten zurück. Besonders lukrativ gestaltet sich das Ergebnis für den klagenden Leasingnehmer, da nicht nur alle gezahlten Raten zurückbekommt, sondern nicht einmal einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer leisten muss. Somit hat er das Fahrzeug über eine Zeitdauer von vier Jahren kostenlos genutzt.

Wer kann den Widerrufsjoker beim Auto-Leasingvertrag ziehen?

Die Widerrufsbelehrung ist in sehr vielen Fällen unvollständig oder fehlerhaft. Solche Fehler geben Leasingnehmern das Recht, den Vertrag noch lange nach 14tägigen Frist zu widerrufen. Den Widerrufsjoker beim Auto-Leasingvertrag können sowohl Privatkunden als auch Existenzgründer, die Fahrzeuge leasen, nutzen. Der Widerrufsjoker gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Diesel-Fahrzeug oder einen Benziner handelt. Die einzige Voraussetzung ist stets, dass der Leasingnehmer bei Vertragsschluss fehlerhaft belehrt wurde.

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Autor

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann