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Lehman Brothers Zertifikate: LG Hamburg verurteilt Bank in zwei Fällen zu umfassenden Schadensersatzzahlungen
Veröffentlicht am 03. Juli 2009
Mit Urteilen vom 23.06.2009 und 01.07.2009 verurteilte das Landgericht Hamburg die HaSpa (Hamburger Sparkasse) dazu Schadensersatz für von ihr vermittelte Zertifikate zu zahlen.
Sachverhalt und Entscheidung zum Urteil wegen Lehman Brothers Zertifikate
In der Entscheidung vom 23.06.2009 urteilte das Gericht, ein 64-jähriger Lehman- Anleger sei falsch beraten worden, da er weder über die fehlende Absicherung der erworbenen Anlage über die deutsche Einlagensicherung noch über das wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank an der Vermittlung des Lehman Brothers Zertifikats aufgeklärt worden war. Auf beides hätte die Bank jedoch hinweisen müssen, um ihrer Pflicht zur umfassenden und vollständigen Beratung nachzukommen.
Das Landgericht führt in der Urteilsbegründung aus dass ein Anleger im Rahmen der notwendigen Beratung über die Besonderheiten und speziellen Risiken der angestrebten Anlage aufgeklärt werden müsse. Und hierzu gehöre bei der Anlage von Geldern in ein Zertifikat einer ausländischen Emittentin gerade auch der Hinweis auf die nicht vorhandene Eintrittspflicht deutscher Sicherungseinrichtungen. Daneben hätte die HaSpa den Anleger über ihr Eigeninteresse an dem Verkauf des Zertifikates aufklären müssen.
Die Bank hat das Zertifikat selbst von der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. gekauft und in den Eigenbestand aufgenommen. Hätte sie nun die erworbenen Zertifikate nicht an Kunden vermitteln können wäre der Bank bei Rückveräußerung an Lehman Brothers ein Verlust entstanden. Hierdurch hatte die Bank ein nicht unerhebliches Interesse an der Vermittlung der Zertifikate an die Kunden. Über diesen Umstand und die in dem Geschäft enthaltene Gewinnmarge hätte der Kunde aufgeklärt werden müssen.
Mit dieser Rechtsprechung führt das Landgericht Hamburg die „kick- back“- Rechtsprechung des BGH konsequent weiter. Um dem Kunden das Eigeninteresse der vermittelnden Bank erkennbar zu machen muss nicht nur über Provisionszahlungen Dritter an die Bank aufgeklärt werden sondern auch über wirtschaftliche Eigeninteressen der Bank an dem zu vermittelnden Geschäft die aus anderen Gründen bestehen.
Letzteren Punkt führte das Landgericht Hamburg auch in der zweiten Entscheidung vom 01.07.2009 erneut aus und sprach einer Anlegerin ebenfalls umfassenden Schadensersatz zu.
Fazit zum Urteil – Rechtliche Möglichkeiten für Anleger
Die Urteile sind auch auf andere Banken übertragbar. Die Entscheidungsgründe stellen die der Bank vorzuwerfenden Fehlleistungen deutlich dar und können daher auch auf andere „Zertifikate- Fälle“ übertragen werden.
Betroffenen Anlegern wird empfohlen sich hinsichtlich der für sie in Betracht kommenden rechtlichen Optionen umfassend anwaltlich beraten zu lassen. Gerne können Sie diesbezüglich über unser Kontaktformular weitere Informationen erlangen.