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LG Düsseldorf verurteilt Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
Veröffentlicht am 25. April 2008
Unzureichende Aufklärung über die Risiken einer Beteiligung an der Medico Immobilien Fonds Nr. 33 KG: In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil hat das Landgericht Düsseldorf am 14.02.2008 (AZ: 3 O 778/04) die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftseinlage verurteilt.
Sachverhalt und Urteil
Der Kläger hatte sich im Jahre 1994 am dem Medico Immobilien Fonds Nr. 33 beteiligt. Diese Beteiligung wurde vollständig von der Beklagten finanziert. In den Folgejahren wies der Fonds Fehlbeträge aus Ausschüttungen erfolgten nicht in der zugesicherten Höhe. Im Vorfeld der Beteiligung wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG beraten. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Mitarbeiter der Beklagten dass er u.a. nicht auf das Risiko eines Totalverlustes der Beteiligung hingewiesen hatte.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet den Darlehensnehmer über Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank besteht jedoch dann wenn sie einen erkennbaren konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat. Diese Kenntnis der finanzierenden Bank wird vermutet wenn der Verkäufer oder Vermittler und Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken (BGH Urteil vom 16.05.2006 AZ: XI ZR 6/04).
Das LG Düsseldorf hat nunmehr entschieden dass die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG im vorliegenden Falle zur Aufklärung des Anlegers verpflichtet war da eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen Initiator und der Beklagten als Bank bestand. Ausweislich des Verkaufsprospekts war die beklagte Bank an dem Vertrieb der Anlage mit beteiligt. Dieser Umstand rechtfertigte es der Bank Aufklärungspflichten aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang haftet die Bank für Pflichtverletzungen die ihren Mitarbeitern anzulasten sind.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest dass die Aufklärung durch den Mitarbeiter der beklagten Bank nicht ordnungsgemäß war. Danach ist zu vermuten dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung das Anlagegeschäft nicht getätigt hätte mit der Folge dass er so zu stellen ist als habe er die Beteiligung nicht erworben. Das Urteil ist rechtskräftig.