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Mangelnde Aufklärung über Kick-Backs: AKH-H erstreitet Urteil gegen Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG

Veröffentlicht von Christopher Kress am 28. Februar 2019

Das Landgericht Traunstein hat die Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren zu einer Zahlung von über 31.500,- EUR verurteilt. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an die Volksbank Raiffeisenbank. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Fonds MS » O.M. Humorum«

Beim Fonds MS „O.M. Humorum GmbH & Co. KG“ handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds der Nordkontor Treuhand GmbH & Co. KG, der in ein Containerschiff mit einer Kapazität von 703 TEU investierte. Die Gesamtinvestition des MS „O.M. Humorum“ betrug 14.870.000 EUR. Der Fremdkapitalanteil lag bei 55,14 %. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 15.000,00 EUR zzgl. Agio in Höhe von 5 %. Das sogenannte Feederschiff wurde 2007 gebaut; die meisten Anleger waren dem Fonds im Jahr 2008 beigetreten. Nach Jahren der Schifffahrtskrise wurde am 10.09.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS O.M. Humorum GmbH & Co. KG eröffnet.

Der Sachverhalt zum Fall: Beratung durch die Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG

Die Klägerin unterzeichnete nach einer Beratung durch die Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG eine Beitrittserklärung am der MS „O.M. Humorum GmbH & Co. KG in Höhe von 30.000,- EUR zzgl. 5% Agio. Die Klägerin wurde hinsichtlich der bestehenden Risiken und Nachteile, sowie hinsichtlich des Provisionsinteresses der Volksbank Raiffeisenbank nicht ausreichend aufgeklärt.

Die Entscheidung des Landgerichts Traunstein

Das Landgerichts Traunstein hat der Klage in stattgegeben und die Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt. Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungsfehler begangen habe und für die Vermittlung der streitgegenständlichen Kapitalanlage keine Provisionen, die sogenannten Kick-Backs, erhalten habe. Diese Ansicht teilte das Landgericht Traunstein nicht. So stand nach der Zeugenvernehmung des damals beratenden Bankberaters nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte eine Provision bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung erhalten habe, jedoch die Höhe dieser Provision der Klägerin nicht mitgeteilt habe. Die Aufklärungspflicht über Provisionen soll den Kunden insbesondere bestehende Interessenkonflikte der Bank in Kenntnis setzen. Dabei sei es unerheblich, ob die Provision direkt von der Fondsgesellschaft oder einer Vermittlerin gezahlt wird.

Was Anleger von Nordkontor Schiffsfonds tun können

Geschädigten Anlegern von Schiffsfonds empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Neben einer unterbliebenen Aufklärung über Provisionen kann die Anlageberatung vor der Investition in einen geschlossenen Schiffsfonds ließ insofern unzureichend sein, als Anleger über die nicht zu unterschätzenden Risiken einer Schiffsbeteiligung nicht ausreichend aufgeklärt wurde: Beispiele hierfür sind das das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung, hohe Weichkosten, Fremdwährungsrisiken oder das Wideraufleben der Kommanditistenhaftung.
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