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Missstände bei WGS-Fonds führen zur Bündelung der Gesellschafterinteressen
Veröffentlicht am 26. März 2009
Rund 40.000 Anleger haben in den späten 80er und frühen 90er Jahren Beteiligungen an WGS-Fonds (jetzt GVV-Fonds) gezeichnet. Anders als in den Prospekten dargelegt haben sich die wirtschaftlichen Prognosen nicht bewahrheitet. Es stellte sich schnell heraus dass es sich bei den WGS-Fonds – wie seitens der Fachzeitschrift KMI im Rahmen eines Prospektechecks des WGS-Fonds 28 bereits früh prognostiziert – um ein Angebot handelte „welches sich eher für die Initiatoren als für die Anleger“ rechne und hier Berechnungen zugrunde gelegt wurden „mit denen WGS-Anleger gezielt getäuscht werden“.
Die im Laufe der nachfolgenden Jahre eingetretenen immensen Missstände in den diversen WGS-Fonds haben das Vertrauen der WGS-Gesellschafter in die bestehende Geschäftsführung die GVV-Hausverwaltungs GmbH schwinden lassen und deren Wunsch nach einer zeitnahen Beendigung der Gesellschafterstellung verstärkt.
GVV-Gesellschaftertreffen für Anleger
Im November 2008 führte unsere Kanzlei deshalb GVV-Gesellschaftertreffen für interessierte WGS-Anleger durch. Zahlreiche WGS-Gesellschafter nahmen hieran teil. Im Rahmen der GVV-Gesellschaftertreffen wurden die Problempunkte und die möglichen Lösungswege sachlich diskutiert. Es wurde deutlich dass den meisten WGS-Anlegern die im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung bestehenden Risiken nicht bewusst sind. Die WGS-Gesellschafter haften unbegrenzt anteilig im Verhältnis ihrer Beteiligung mit ihrem privaten Vermögen. Selbst nach dem Ausscheiden aus der WGS-Gesellschaft bzw. der Auflösung der WGS-Gesellschaft besteht grundsätzlich die Haftung für Verbindlichkeiten die zum Zeitpunkt des Ausscheidens schon begründet waren 5 Jahre lang fort. Die 5-Jahresfrist beginnt erst mit Kenntnis des Gläubigers.
Die auf den GVV-Gesellschaftertreffen anwesenden Anleger haben sich für ein gemeinsames Vorgehen der WGS-Gesellschafter ausgesprochen. Die Zielsetzung ist nun dass sich die WGS-Gesellschafter zusammenschließen um eine schlagkräftige Mehrheit zu erreichen.
Für WGS-Gesellschafter die das Darlehen noch nicht umgeschuldet und noch keinen Vergleich mit der ursprünglich finanzierenden Bank haben schließend können ist in der Regel ein bankenrechtliches Vorgehen möglich.
Beratung für geschädigte Anleger
Unsere Kanzlei hat in den letzten 4 Jahren über 2000 Vergleiche mit den Banken geschlossen. Vergleiche mit den Banken beinhalten immer einen Verzicht auf einen großen Teil des Darlehens und Rückübertragung der Lebensversicherung. Der Gesellschafteranteil wurde entweder auf die Bank bzw. die Tochtergesellschaft übertragen oder der Anteil verblieb bei dem WGS-Anleger.
Betroffene WGS-Anleger können über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten. Gerne informieren wir Sie über die bestehenden Handlungsoptionen und prüfen die in Betracht kommenden Ansprüche.