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Missstände im Bereich des Ratenkredites
Veröffentlicht am 14. März 2007
Durch die von zahlreichen Banken angewandte Praxis die Vergabe von Krediten an den Abschluss von Restschuldversicherungen zu knüpfen entstehen dem Kreditnehmer (Verbraucher) immense Zinsen
Koppelung von Kreditverträgen an Restschuldversicherungen rechtswidrig?
Restschuldversicherungen die auch unter der Bezeichnung „Kreditausfallversicherungen“ bekannt sind sichern das Risiko dass der Kreditnehmer seine Raten nicht mehr bezahlen kann ab. Der Versicherungsfall kann beispielsweise aufgrund von Arbeitslosigkeit Berufsunfähigkeit oder aber im Todesfall eintreten. Laut einer Dokumentation der Verbraucherzentralen die auf rund 200 eidesstattlichen Versicherungen von Kreditnehmern basiert machen Banken die Gewähr eines Ratenkredites in mehr als der Hälfte aller Fälle vom gleichzeitigen Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig. Grundsätzlich ist diese Praxis rechtlich nicht zu beanstanden wenn die kreditgewährenden Banken die jeweils anfallenden Versicherungskosten in den Effektivzins einrechnen würden. Hierzu sind alle Kreditinstitute nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 der Preisangabeverordnung (PAngV) verpflichtet.
Kommen Banken dieser Verpflichtung nach und rechnen die für Restschuldversicherungen anfallenden Kosten eben in den Effektivzins ein, werden als logische Konsequenz die jeweiligen Kredite teurer. Hierbei geht es nicht um geringe prozentuale Steigerungen. Die effektive Kostenbelastung liegt hier jährlich bei 20, 30 sogar bis hin zu 40 Prozent. Um Kredite auf den ersten Blick günstig erscheinen zu lassen ist es daher bei vielen Banken gängige Praxis aus diesem Grund die Restschuldversicherung wenn die Gewähr des Kredites von deren Abschluss abhängig gemacht worden ist nicht in den Effektivzins mit einzuberechnen obwohl dies einen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV impliziert.
Hinzu kommt, dass Kreditnehmer bei dem Abschluss eines Ratenkredites mit Restschuldversicherung entsprechend der eben ausgeführten Kreditvergabepraxis der Banken regelmäßig nicht über den Umstand aufgeklärt werden dass der angegebene Effektivzins die Kosten der Restschuldversicherung nicht enthält. Nach Angaben einiger Kreditnehmer wurde ihrer Aussage zufolge im Verlauf des Kreditabschlusses der Eindruck erweckt dass die Gewähr des Ratenkredites unbedingt von dem Abschluss einer Restschuldversicherung abhänge.
Negativ sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Citibank die HypoVereinsbank die Teambank (frühere Norisbank) sowie die Santander Consumer Bank aufgefallen.
Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch die Verbraucherzentralen auf diese gegen geltendes Recht verstoßende Kreditvergabepraxis mittels eines offenen Briefes hingewiesen worden ist ist zu erwarten dass die BaFin aufgrund der ihr zugewiesenen Kompetenzen nach § 6 Abs. 2 Kreditwesengesetz (KWG) diesen Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenwirkt.
Bankkunden denen ein Ratenkredit unter der Prämisse gewährt worden ist gleichzeitig eine so genannte Restschuldversicherung abzuschließen haben die Möglichkeit einen aus diesem Umstand resultierenden Schaden gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen. Nicht zuletzt bleibt in jedem Einzelfall zu prüfen ob Ansprüche aufgrund der Falschberatung bestehen.
Wir sind gerne bereit mit Ihnen die Sie betreffenden Rechtsfragen zu erörtern und gegebenenfalls geltend zu machen.