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Mittelbar beteiligte Fonds-Anleger haften den Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht für Fonds-Verbindlichkeiten
Veröffentlicht am 09. April 2008
In einem sog. AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds hat das OLG München am 31.01.2008 (AZ: 19 U 4282/07) im Berufungsverfahren ein entsprechendes Urteil zu Gunsten der Anleger gefällt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Mittelbar beteiligte Fonds-Anleger haften nicht für Fonds-Verbindlichkeiten: Sachverhalt und Entscheidung
Im genannten Fall hatte die ALLORA Industrie- und Wohnbau GmbH welche die Baudarlehen gestellt hatte gegen einen Anleger auf quotale Darlehensrückzahlung geklagt. Der beklagte Anleger war dem sog. AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds welcher in der Rechtsform der OHG besteht nicht direkt sondern nur indirekt über den Treuhänder B.O.G.E.N. beigetreten. Das OLG München entschied dass der Anleger welcher einem geschlossenen Immobilienfonds nur indirekt über einen Treuhänder beitritt kein Gesellschafter ist und deshalb den Gläubigern der Fondsgesellschaft im Außerverhältnis nicht für Verbindlichkeiten des Fonds haftet.
Gesellschafter ist in diesen Fällen allein der Treuhänder nicht jedoch der indirekt beigetretene Anleger (sog. Treugeber). Dies gilt sowohl im Innenverhältnis gegenüber den Mitgesellschaftern wie auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten wie etwa den Gesellschaftsgläubigern. Zwar könnte sich bei der hier gegebenen offenen Treuhand aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergeben. Das Gericht konnte vorliegend aber keine derartige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags erkennen.
Weiterhin entschied das OLG München dass sich eine Haftung des Anlegers auch nicht aus abgetretenem Recht ergibt. Der Treuhänder hatte im vorliegenden Fall eventuelle Innenansprüche gegenüber dem Treugeber an die Klägerin abgetreten. Nach Ansicht des OLG München verstößt der zwischen dem Treuhänder und der Klägerin abgeschlossene Abtretungsvertrag allerdings gegen § 6 Nr.1 des zwischen den Treugebern und dem Treuhänder geschlossenen Treuhandvertrages da dieser ein umfassendes Abspaltungs- und Abtretungsverbot enthält.
Neben dem OLG München vertreten auch das OLG Stuttgart (Beschluss vom 15.01.2008) und das OLG Nürnberg (Beschluss vom 07.11.2007 AZ: 2 U 985/07) diese Rechtsansicht. Auch in diesen Verfahren ging es um Fonds der AQUIS GmbH.
Fazit zum Urteil
Die genannte Rechtsprechung dürfte grundsätzliche Bedeutung haben, da diese wohl auch auf andere geschlossene Immobilienfonds übertragbar ist, in denen indirekt beteiligte Anleger von Fondsgläubigern im Wege der Außenhaftung direkt wegen Verbindlichkeiten des Fonds in Anspruch genommen werden. In zahlreichen Fonds, so z.B. dem HAT-Immobilienfonds 43, den ARCAP-Fonds den Falk-Fonds und den Grundbesitz Wohnbaufonds gibt es Anleger, die nicht direkt sondern nur indirekt über einen Treuhänder an der Fondsgesellschaft beteiligt sind. Gerade für diese Anleger dürfte die o.g. Rechtsprechung interessant sein.
Allen Anlegern die sich Forderungen von Fonds-Gläubigern wie beispielsweise finanzierenden Banken gegenübersehen raten wir daher unbedingt sich an einen spezialisierten Anwalts zu wenden. Gerne können Sie Ihre Unterlagen bei uns zur Prüfung einreichen.