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Nach Insolvenz des König & Cie. Renditefonds 38 – MS Stadt Lübeck: 235 Schiffsondsanlegern droht Totalverlust
Veröffentlicht von Andreas Frank am 29. Mai 2012
Die Hiobsbotschaften für Anleger geschlossener Schiffsfondsbeteiligungen nehmen kein Ende. Unlängst betroffen: Die ca. 235 Schiffsfondsanleger des 2004 aufgelegten König & Cie. Renditefonds 38 – MS Stadt Lübeck. Nachdem die Schiffsfonds Anleger vergangene Woche mittels eines König & Cie. Rundschreibens über die Insolvenzanmeldung des bereits seit längerem wirtschaftlich angeschlagenen Schiffsfonds informiert wurden müssen die König & Cie. Renditefonds 38 – MS Stadt Lübeck – Schiffsfonds Anleger nun sowohl um ihre geleistete Einlage als auch um etwaig erhaltene Ausschüttungen fürchten.
Sanierungskonzept kann König & Cie. Renditefonds 38 – MS Stadt Lübeck nicht retten
Schon fünf Jahre nach dessen Auflage konnte den weit unter Plan laufenden König & Cie Renditefonds 38 – MS Stadt Lübeck nur ein auf Nachschusszahlungen der König & Cie. Schiffsfondsanleger beruhendes Sanierungs- und Fortführungskonzept vor dem drohenden Untergang retten. Doch auch das 2009 beschlossene Sanierungs- und Fortführungskonzept vermochte den schon bald wieder in roten Zahlen schwimmenden König & Cie. Schiffsfonds langfristig nicht vor dem finanziellen Kollaps zu bewahren.
So dauerte es nicht lange bis der – wie so viele der im vergangenen Jahrzehnt aufgelegten geschlossenen Schiffsfonds -unter hohen Darlehensverbindlichkeiten mangelnder Kapazitätsauslastung sowie hohen Betriebskosten leidende König & Cie. Schiffsfonds abermals an dessen finanzielle Belastbarkeitsgrenze stieß. Bereits drei weitere Jahre später folgte dann mit der den Anlegern letzte Woche bekannt gegebenen Insolvenzanmeldung das endgültige Aus für den König & Cie. Renditefonds 38 MS Stadt Lübeck.
Fazit: Für die sich seinerzeit mit einem Kommanditkapital in Höhe von € 7.857.000 00 beteiligenden König & Cie. Schiffsfondsanleger geht die Insolvenz nunmehr mit einem Totalverlust des ihrerseits in das König & Cie. Vollcontainerschiff MS Stadt Lübeck investierte Geld einher.
Schiffsfonds-Krise: Nachschusszahlungen für Schiffsfonds-Anleger keine Seltenheit
Um die in finanziell unruhigem Fahrwasser manövrierenden Fondsschiffe überhaupt noch retten zu können verständigen sich zahlreiche Schiffsfonds Initiatoren bzw. Reedereien mit den Gläubigerbanken auf Sanierungskonzepte. Den Preis für die vermeintliche Rettung der in Schräglage geratenen Fondsschiffe zahlen dabei stets die unzähligen Schiffsfondsanleger: Neben Ausschüttungsstopps oder sogar Ausschüttungsrückforderungen werden sie dabei oftmals mittels Nachschussforderungen zur Kasse gebeten. Nicht selten werden die ohnehin schon Leid geprüften Schiffsfonds-Anleger dabei vor die „Wahl“ gestellt: Entweder die Schiffsfondsanleger stimmen den oftmals als „freiwillig“ deklarierten Nachschussforderungen zu oder sie verweigern sich dem seitens Schiffsfonds Initiatoren nicht selten als letzten Ausweg zur Rettung der maroden Fondsschiffe propagierten Sanierungskonzept. Schiffsfonds-Anlegern die den Nachschussforderungen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen werden in diesem Zusammenhang die Konsequenzen einer solchen Haltung unmissverständlich dargelegt: Erteilen die Schiffsfonds-Anleger nämlich der geplanten auf Nachschuss- oder Ausschüttungsrückforderungen basierenden Sanierung der Fondsschiffe keine Zustimmung müssen sie – so der meist unverhohlene Tenor der Schiffsfonds Initiatoren Rundschreiben – mit der naheliegenden Insolvenz der Schiffsgesellschaften und dem damit für die Anleger oftmals einhergehenden Totalverlust rechnen.
Nachschusszahlungen sowie Ausschüttungsrückforderungen nicht unumkehrbar
Schiffsfondsanleger die seitens des Insolvenzverwalters oder der Schiffsfonds Initiatoren bzw. der Fondsgesellschaft Ausschüttungsrückforderungen erhalten haben sind in rechtlicher Hinsichtlich nicht schutzlos gestellt. Gleiches gilt in den Fällen in denen Schiffsfondsanleger zur Sanierung der in wirtschaftliche Schräglage geratenen Fondsschiffe zu Nachschusszahlungen aufgefordert worden sind.
Schiffsfondsanleger die von Ausschüttungsrückforderungen oder Nachschussaufforderungen betroffen sind sollten umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und mögliche in Betracht kommende Abwehrmaßnahmen umfassend überprüfen zu lassen.
König & Cie. Schiffsfonds Anleger nicht schutzlos gestellt
Betroffene König & Cie. Schiffsfonds-Anleger sollten sich mit deren Situation nicht abfinden sondern umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen.
Sollten betroffene König & Cie. – Schiffsfonds-Anleger von ihrem Anlageberater oder von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt worden sein so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von Schiffsfonds in Betracht gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben.
Recherchen unserer Kanzlei zufolge wurden viele der derzeit notleidend gewordenen geschlossenen Schiffsfonds über Banken und Sparkassen vertrieben. Dabei wurden diese Schiffsfonds-Beteiligungen oftmals als besonders sichere Anlage empfohlen. Auf Risiken wie Totalverlust wurde regelmäßig nicht hingewiesen. Auch wurde die Höhe der weichen Kosten in den Beratungsgesprächen in der Regel nicht bzw. nicht ausreichend offengelegt. Aufgrund der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichthofes bestehen deshalb gute Chancen für die Schiffsfonds-Anleger Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Was können betroffene König & Cie. Schiffsfonds-Anleger jetzt tun?
Geschädigte Anleger problematischer König & Cie. Schiffsfonds sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Gerne können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten und sich über die in ihrem konkreten Fall bestehenden Handlungsoptionen umfassend informieren.