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Neue Kick-Back Urteile zugunsten der Anleger

Veröffentlicht am 30. April 2009

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat erstmals in seinem Grundsatzbeschluss vom 20.01.2009 (Az: XI ZR 510/ 07) klargestellt dass Berater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen müssen und damit den Anlegerschutz entschieden gestärkt. Aktuell gibt es vier neue Kick-Back-Urteile die für geschädigte Anleger interessant sind.

Neue Kick-Back Urteile zugunsten der Anleger

In den konkreten Fällen hatten Anleger gegen die Commerzbank AG als Anlageberater wegen Schadensersatz geklagt und zwar

  • vor dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 Az: 17 U 149 / 07) in einem Medienfonds einer Commerzbank-Tochter
  • vor dem LG Hamburg und dem LG München (Urteil vom 25.03.2009 Az: 322 O 183 / 08 Urteil vom 31.03.2009 Az: 28 O 10274/08) im VIP Medienfonds 4
  • vor dem LG Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2009 Az: 16 O 193 /08) im VIP Medienfonds 3.

Die Gerichte urteilten in den vorgenannten Fällen zugunsten der Anleger. Die Commerzbank wurde zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich Folgendes:

  1. Erhält die Bank für die Empfehlung einer Fondsbeteiligung eine Rückvergütung von der Fondsgesellschaft, ist sie verpflichtet den Kunden über die Rückvergütung und deren Höhe aufzuklären.
  2. Die Offenbarungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen.
  3. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen ob die Bank ihm eine bestimme Kapitalanlage nur deswegen empfiehlt weil sie selbst daran verdient.

Aus den Urteilen des OLG Karlsruhe und des LG München ist zu entnehmen dass die Kick-Back-Rechtsprechung auch rückwirkend angewendet werden kann.

Dabei macht es keinen Unterschied ob es sich um einen Medienfonds, Immobilienfonds oder Schifffonds handelt, denn die Kick-Back Rechtsprechung ist auf alle geschlossenen Fonds anwendbar. Anleger haben daher gute Chancen Ihre Ansprüche durchzusetzen. Geschädigte Anleger können über unser Kontaktformular weitere Informationen anfordern.