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OLG Celle stärkt Diesel-Käufer: Differenzschaden für VW Sharan mit Motor EA288
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Oberlandesgericht Celle im Abgasskandal erneut bestätigt, dass Käufer von Diesel-Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 grundsätzlich einen Anspruch auf einen sogenannten Differenzschaden gegen die Volkswagen AG haben können – selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht von einem amtlichen Rückruf betroffen ist (Urteil vom 23.04.2026, Az. 16 U 89/25).
Der Fall: VW Sharan 2.0 TDI mit Motor EA288 Euro 6
Unser Mandant hatte im März 2017 einen VW Sharan 2.0 TDI mit dem Motor EA 288 (Euro 6) als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug war zwar nicht von einem KBA-Rückruf betroffen, im August 2024 wurde jedoch ein Software-Update aufgespielt, durch das die ursprünglich vorhandene Fahrkurvenerkennung entfernt wurde. Das Landgericht Hannover wies die Klage auf Differenzschaden in erster Instanz vollständig ab. Dem Kläger sei keine unzulässige Abschalteinrichtung schlüssig dargelegt worden und VW könne sich zudem auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.
Die Entscheidung des OLG Celle
Das OLG Celle hat dieses Urteil teilweise aufgehoben und VW zur Zahlung von 2.049,50 Euro – 5 % des Kaufpreises – nebst Prozesszinsen verurteilt. Die Berufung war damit teilweise erfolgreich. Die wesentlichen Begründungslinien des Senats sind für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle von erheblicher Bedeutung.
- Unzulässige Abschalteinrichtung trotz „legalen” Thermofensters: Zwar sah der Senat das Thermofenster mit einem Aktivbereich der Abgasrückführung zwischen –24 °C und +70 °C in seiner reinen Ausgestaltung nicht als unzulässig an. Entscheidend war jedoch, dass VW selbst eingeräumt hatte, die AGR-Rate werde zusätzlich anhand weiterer innermotorischer und äußerer Parameter modifiziert. Da VW nicht konkret dargelegt hat, unter welchen Bedingungen welche Anpassungen erfolgen, konnte der Senat keine ausnahmsweise Zulässigkeit feststellen und ging deshalb von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus.
- Kein unvermeidbarer Verbotsirrtum: Die Hürden für eine Entlastung des Herstellers sind hoch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Hersteller darlegen und beweisen, dass sich sämtliche verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem Rechtsirrtum befanden. Diesen konkreten Vortrag hat VW nicht erbracht.
- Schadenshöhe von 5 %: Der Senat siedelt den Schaden „im unteren Bereich” an. Da das Thermofenster zum Erwerbszeitpunkt vom KBA toleriert wurde und das Risiko eines Entzugs der Betriebserlaubnis als gering eingeschätzt wird, hielt das Gericht 5 % des Kaufpreises für angemessen.
- Keine Anrechnung von Nutzungsvorteilen: Praktisch besonders wichtig ist, dass die vom OLG Celle errechnete Nutzungsentschädigung plus der von VW vorgetragene Restwert in der Summe den tatsächlichen Fahrzeugwert zum Kaufzeitpunkt nicht übersteigen. Eine Vorteilsausgleichung musste daher nicht erfolgen – der Differenzschaden wurde nicht „aufgezehrt”.
Kostenfreie Ersteinschätzung im Abgasskandal
Auch Halter von Fahrzeugen mit dem Motor EA 288, die nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen wurden, sollten ihre Ansprüche nicht aufgeben. Verbraucher haben weiterhin gute Erfolgsaussichten, Schadensersatz für den Kauf betroffener Fahrzeuge durchzusetzen.
Unsere Kanzlei unterstützt betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Herstellern. Wenn Sie einen Diesel mit dem Motor EA 288 fahren, prüfen wir gerne kostenfrei und unverbindlich, ob Ihnen Ansprüche auf Differenzschadensersatz zustehen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung: Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis, in dem steht, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Zur kostenfreien Ersteinschätzung
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