Artikel teilen:
OLG Dresden verurteilt UDI-Geschäftsleiter zur Zahlung von Schadensersatz
Unsere Kanzlei hat vor dem Oberlandesgericht Dresden erneut einen wichtigen Erfolg für geschädigte UDI-Kapitalanleger erzielt. Das Gericht hat die persönliche Haftung zweier ehemaliger Geschäftsführer der UDI-Unternehmensgruppe bestätigt und sie zur Zahlung von insgesamt rund 14.000 Euro Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 11.06.2026, Az. 8 U 183/26).
Worum ging es?
Unsere Mandanten, ein Ehepaar, hatten zwischen 2016 und 2018 jeweils 5.000 Euro in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen in Gesellschaften der UDI-Gruppe investiert, darunter die Te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG, die UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG und die UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG. KG. Alle drei Gesellschaften sind inzwischen insolvent. Das eingesetzte Kapital ist weitgehend verloren.
Das Landgericht Leipzig hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. In der Berufung hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden das Urteil jedoch zu großen Teilen abgeändert und den Geschäftsleitern persönliche Haftung auferlegt.
Kern der Entscheidung: Unerlaubte Einlagengeschäfte
Das OLG Dresden hat die beiden ehemaligen Geschäftsführer zu Schadensersatz verurteilt. Die Anlagegesellschaften hatten durch die Ausgabe der Nachrangdarlehen erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) betrieben, für die sie keine Genehmigung der BaFin hatten.
Warum war eine Erlaubnis erforderlich? Die in den Darlehensverträgen enthaltene Klausel zur Nachrangigkeit war unwirksam, da sie den Transparenzanforderungen des AGB-Rechts nicht entsprach. Eine wirksame Nachrangklausel hätte die unbedingte Rückzahlbarkeit der Anlegergelder ausschließen und damit die Erlaubnispflicht entfallen lassen können. Da die Klausel unwirksam war, galt die Rückzahlungspflicht uneingeschränkt und die Mittel waren somit als erlaubnispflichtige Einlagen anzusehen.
Warum waren die Nachrangklauseln unwirksam?
Das Gericht hat im Detail ausgeführt, warum die verwendeten Klauseln die gesetzlichen Transparenzanforderungen nicht erfüllen.
In den Verträgen und Prospekten wurde die sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, also das Recht der Gesellschaft, Zins- und Tilgungszahlungen schon vor einem förmlichen Insolvenzverfahren auszusetzen, nicht auf eine Weise beschrieben, die ein Durchschnittsanleger verstehen konnte. Die Verwendung von Fachbegriffen wie „qualifizierter Rangrücktritt”, „vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre” oder „solange und soweit die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde” war nicht ausreichend. Es fehlten Erläuterungen, die verständlich machen, unter welchen konkreten Umständen Zahlungen ausgesetzt werden dürfen, welche Insolvenzgründe gemeint sind und welche wirtschaftlichen Folgen dies für den Anleger haben kann – bis hin zum dauerhaften und vollständigen Ausfall.
Persönliche Haftung der Geschäftsführer
Das Landgericht hatte die Haftung unter Verweis auf einen möglichen unvermeidbaren Rechtsirrtum der Beklagten abgelehnt. Dem ist das OLG Dresden entgegengetreten.
Die beiden früheren Geschäftsführer konnten nicht nachweisen, dass ihr Irrtum über die Erlaubnisfreiheit des Geschäftsmodells unvermeidbar war. Wer als Geschäftsleiter Kapitalanlageprodukte an Verbraucher vertreibt, trägt eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er muss die Rechtslage aktiv klären, beispielsweise durch eine formelle Erlaubnisanfrage bei der BaFin gemäß § 4 KWG oder durch ein fundiertes schriftliches Rechtsgutachten eines unabhängigen Fachanwalts. Beides war nicht erfolgt.
Schadensersatz für verschiedene UDI-Nachrangdarlehen
Das OLG Dresden hat die Beklagten zu folgenden Zahlungen verurteilt, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Nachrangdarlehensverträgen:
- 924,10 Euro (te Solar Sprint IV) nebst Zinsen plus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 540,50 Euro
- 671,11 Euro (UDI Festzins 11) nebst Zinsen sowie
- 478,00 Euro (UDI Festzins 12) nebst Zinsen plus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von insgesamt 973,66 Euro
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.
Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.
Kontakt
„(Erforderlich)“ zeigt erforderliche Felder an
