Artikel teilen:
OLG Karlsruhe entscheidet über fremdfinanzierte Fondsbeteiligung (UBG-Fonds) im Treuhandmodell
Veröffentlicht am 02. Juni 2002
Das OLG Karlsruhe hatte sich in seiner Entscheidung vom 02.06.02 mit einem fremdfinanzierten geschlossenen Immobilienfonds zu befassen der als Treuhandmodell konstruiert war. Die Anlegerin hatte einen sogenannten Treuhänder die Fa. Dr. Jehl-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH beauftragt den Beitritt zu einem UBG-Fonds zu erklären und diesem Treuhänder eine Vollmacht zur Aufnahme von Darlehen sowohl für die Gesellschaft als auch für den einzelnen Gesellschafter erteilt.
Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Treuhandvollmacht erstreckt sich auf den Darlehensvertrag
Die beklagte Bank (Landesbank Baden-Württemberg) hat der Immobiliengesellschaft ein Darlehen von DM 8.946.634 — gewährt. Aus diesem Darlehen hat die Anlegerin vertreten durch den Treuhänder einen Teilbetrag zur Finanzierung Ihres Fondanteils übernommen. Das OLG Karlsruhe hat nun festgestellt, dass der Bank aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche zustehen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Fa. Dr. Jehl GmbH sowie die Vollmacht wurde wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz für nichtig erklärt. Die Fa. Dr. Jehl GmbH verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheit schützen. Das OLG Karlsruhe hat weder Rechtsscheingrundsätze zu Gunsten der Bank gelten lassen noch eine Genehmigung der Anlegerin angenommen.
Dieses Urteil ist für alle Anleger derjenigen Fonds von Bedeutung bei denen die Fa. Dr. Jehl Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH als Treuhänder aufgetreten ist. Nach unseren Informationen ist das bei allen UBG-Renditefonds der Fall.