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OLG München stoppt Zwangsvollstreckung nach Kreditverkauf

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 01. April 2008

Das OLG München hat mit Urteil vom 26.02.2008 (AZ 5 U 5102/06) die von einer LoneStar-Tochter betriebene Zwangsvollstreckung gestoppt. Die LoneStar-Tochter hatte ohne Zustimmung des Darlehensnehmers das Darlehen gekauft und fällig gestellt. Darauf wurden unmittelbar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Das OLG München hat festgestellt dass Darlehensnehmer auch nach einem Verkauf der Forderung nebst den zur Sicherheit abgetretenen Grundschulden alle Einwendungen die gegen die ursprüngliche finanzierende Bank bestanden auch dem neuen Inhaber der Forderung entgegenhalten können.

Sachverhalt und Entscheidung

Im konkreten Fall sind sowohl die ursprünglich finanzierende Bank als auch die Lonestar-Tochter nach Verkauf der Darlehensforderung nicht ihrer Pflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechnungsabschlusses nachgekommen. Dem Darlehensnehmer wurde weder ein aktueller Ablösebetrag mitgeteilt noch wie vereinbart vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit ein erneutes Fortführungsangebot unterbreitet. Das Gericht hat in den Urteilsgründen daher festgestellt dass die Lonestar-Tochter hier offensichtlich ohne Rücksicht auf wirtschaftlich nachteilige Folgen des Darlehensnehmers einzig und allein an der Verwertung der zur Sicherheit abgetretenen Immobilien und der Erzielung hoher intransparenter Erlöse interessiert war.

Das OLG München hat die Pflichtverletzung der ursprünglich finanzierenden Bank sowie der Lonestar-Tochter zur Mitteilung des aktuellen Darlehensstandes als derart schwerwiegend angesehen dass es die Zwangsvollstreckung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegenwärtig für unzulässig erklärte. Dem Darlehensnehmer wurde durch die Nichterteilung eines ordnungsgemäßen Rechnungsabschlusses jede Möglichkeit genommen eventuelle Rückstände auszugleichen bzw. mit Ablauf der Zinsfestschreibungszeit das Darlehen umzuschulden. Konsequenterweise nahm das Gericht daher auch an dass es der Lonestar-Tochter hier allein um die Verwertung der Immobilien ging.

Dieses Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für alle durch einen Verkauf des Darlehens betroffenen Verbraucher. Es macht deutlich dass trotz des grundsätzlich möglichen Verkaufs einer Forderung sich die Darlehensnehmer erfolgreich gegen unter Umständen existenzgefährdende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Wehr setzen können.