0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

OLG Stuttgart entscheidet: Erfolgsaussichten auch bei alten WGS Fällen

Veröffentlicht am 30. November 2005

Das gegen die Volksbank Reutlingen ergangene Urteil des OLG Stuttgart (Az.: 6 U 92/05) vom 26.09.2005 zeigt dass auch bei bereits abgeschlossenen WGS-Fällen mit der finanzierenden Bank mit guter Aussicht auf Erfolg verhandelt werden kann.

Erstmals hat ein Gericht Anlegern im Streit mit der Bank Recht gegeben obwohl die Anleger das zur Finanzierung der WGS-Anteile aufgenommene Darlehen bereits zurückgezahlt hatten. Die Bank wurde zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen verurteilt. Dies obwohl bei einer vollständigen Rückzahlung des Darlehens ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr möglich ist. Die Volksbank Reutlingen hatte 1991 zur Finanzierung von WGS-Anteilen ein Darlehen gewährt. Im August 2001 haben die Anleger das Darlehen abgelöst. Ende 2004 haben die Anleger den Darlehensvertrag widerrufen und geklagt.

Die Einzelheiten der Entscheidung

Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht die Berufung als zulässig und begründet an. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Kläger können von der Beklagten (Bank) im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG ihre Tilgungszahlung in der geltend gemachten Höhe zurückverlangen. Das Gericht stellte fest dass die Bank für Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter WGS und der Fondsgesellschaft einzustehen hat. Diese haften den Klägern wegen Falschangaben über die Vertriebsprovisionen nach den Grundsätzen der cic. Eine Verwirkung der Ansprüche der Kläger sei nicht eingetreten.

Ein wesentlicher Punkt dieser Entscheidung ist vor allem die Feststellung dass die Rechtsprechung des II. Zivilsenates des BGH nicht verfassungswidrig ist.

Das OLG Stuttgart stellte weiter fest dass der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des II. Zivilsenates des BGH vom 14.06.2005 auch unter einfachgesetzlichen Gesichtspunkten zu folgen sei: Der Schutzzweck der Verbrauchervorschriften gebiete es geradezu nicht beim Einwendungsdurchgriff stehen zu bleiben. Hiernach dürfe der findige Verbraucher welcher frühzeitig auf ein Gegenrecht aufmerksam wird nicht besser stehen als der nicht so gewiefte und daher nach Sinn und Zweck des VerbrKrG schützenswertere Verbraucher. Zudem bestünde kein Schutzbedürfnis der Bank. Dieser war die Möglichkeit gegeben sich vertraglich mit dem Verkäufer oder den Fondsinitiatoren abzusichern. Auch der Zufall dass ein Verbraucher sein Gegenrecht besonders spät entdeckt begründe kein schützenswertes Interesse der Bank.

Das Gericht stellte ausdrücklich fest dass wie in den Leitentscheidungen vom 14.06.2004 entschieden die Kläger der Beklagten Ansprüche gegen die Fondsinitiatoren entgegen halten können.

Weiter wird festgestellt, dass den Klägern gegen die Initiatoren und die WGS nach § 278 BGB für die Tätigkeit des Vertriebs bis zum konkreten Vermittler haften. In jedem Fall seien die Kläger über die Höhe der Vertriebskosten für die Fondsanteile getäuscht worden.

Der gegen über den Fondsinitiatoren bestehende Freistellungsanspruch ist nach Meinung des Gerichtes auch nicht verjährt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Verjährung nicht aus Art. 229 § 6 EGBGB. Die kurze Verjährungsfrist begann vorliegend nicht automatisch am 01.01.2002 sondern erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Geschädigten von Schädiger und Schaden (§ 199 Abs. 1 BGB nF). Aus dem Zusammenbruch der WGS mussten die Kläger nicht auf Haftungsansprüche gegen die Initiatoren schließen. Das Gericht hat hieraus gefolgert dass diese erst von ihren Prozessbevollmächtigten aufgeklärt wurden.

Als Rechtsfolge wurde festgestellt dass die Kläger die Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit fordern konnten. Wären die Kläger nicht getäuscht worden, hätten Sie die Anlage nicht abgeschlossen. Deshalb können Sie verlangen so gestellt zu werden als ob sie dieses Geschäft nie abgeschlossen hätten.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 26.09.2005 ist besonders wichtig für WGS Anleger, welche das Darlehen bereits abgelöst haben oder zu ihrer Hausbank umgeschuldet haben. Durch diese Entscheidung bestehen nun gute Erfolgsaussichten sowohl außergerichtliche Verhandlungen als auch für den Klageweg.