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Online Coaching Urteil: BGH erklärt Vertrag für nichtig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Anbieterin von Online-Coachings keine Vergütung verlangen kann, weil ihr Angebot gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstößt (Urteil vom 02.10.2025, Az. III ZR 173/24). Damit hat der BGH erneut ein wichtiges Zeichen für den Schutz von Verbraucher:innen und Existenzgründer:innen im boomenden Markt der Online-Coachings gesetzt.
Ausgangslage und Streitgegenstand
Der Fall betraf ein umfassendes E-Commerce-Programm mit Video-Modulen, wöchentlichen „Coaching Calls“, Zugang zu einer „exklusiven Facebook-Gruppe“ und „VIP-E-Mail-Support“. Der Anbieter versprach unter anderem Unterstützung „bis zum Erreichen eines Nettogewinns von 3.000 Euro pro Monat“.
Der Kläger hielt den Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz sowie wegen sittenwidrigen Wuchers für unwirksam. Die Beklagte hat mit einer Widerklage die vereinbarte Vergütung in Höhe von 7.140 Euro aus einem E-Commerce-Vertrag verlangt. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage als unzulässig und die Widerklage als unbegründet ab. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen. Daraufhin ging die Anbieterin in Revision. Der BGH beschäftigte sich zunächst mit der Frage, wann Online-Programme als Fernunterricht zu qualifizieren sind, bevor er über die Frage, ob die Anbieterin eine Vergütung verlangen kann, entschied.
Warum „Fernunterricht“? – Drei zentrale Merkmale
- Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten: Laut Programmbeschreibung wurden strukturierte Inhalte zu den Themen Shop-Aufbau, Produktrecherche, rechtliche Grundlagen und Marketing zugesagt. Der Senat betont, dass „Kenntnisse und Fähigkeiten“ weit auszulegen sind und eine „Mindestqualität“ der Didaktik nicht erforderlich ist.
- Räumliche Trennung: Der Schwerpunkt des Angebots lag auf einem lebenslangen Zugang zu Video-Modulen im Mitgliederbereich. Ergänzende Live-Calls traten demgegenüber zurück. Asynchrone Video-Lektionen erfüllen das Merkmal der räumlichen Trennung.
- Überwachung des Lernerfolgs: Q&A-Formate in den Coaching-Calls, VIP-E-Mail-Support und eine exklusive Facebook-Gruppe ermöglichen individuelle Rückkopplung und damit Lernkontrolle – formale Prüfungen sind nicht nötig. Ein zugesagtes Zertifikat nach „erfolgreichem Coaching” unterstreicht die Kontrollkomponente.
Online Coaching Urteil des BGH – die wichtigsten Kernaussagen
Der BGH qualifiziert das Coaching-Paket als Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG: Es geht um entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegend in räumlicher Trennung, bei der der Lernerfolg überwacht wird. Fehlt die behördliche Zulassung, ist der Vertrag nichtig – mit der Folge, dass weder Vergütungs- noch sonstige Erfüllungsansprüche bestehen.
Aus Sicht des BGH zielten diese Leistungen eindeutig auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ab – von der Einrichtung eines Shopify-Shops über Produktrecherche bis hin zu Marketing-Kampagnen. Entscheidend war, dass der Schwerpunkt des Angebots auf asynchron bereitgestellten Lernvideos lag und die ergänzenden Coachings die Wissensvermittlung lediglich begleiteten. Damit war das Merkmal der „räumlichen Trennung“ erfüllt.
Ebenso bejahte der BGH die „Überwachung des Lernerfolgs“. Es genügt, wenn Teilnehmende Anspruch auf individuelle Anleitung und die Möglichkeit haben, Rückfragen zu stellen, etwa in Q&A-Formaten, via E-Mail-Support oder in einer geschlossenen Gruppe. Eine formalisierte Prüfung ist nicht erforderlich, da die Möglichkeit, Verständnisfragen zu stellen und Rückmeldung zu erhalten, ausreicht, um eine Lernkontrolle zu gewährleisten. Damit lag auch dieses Merkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG vor.
„B2B“ hilft nicht: Schutz auch für Existenzgründer
Für die Anwendbarkeit des FernUSG ist es nicht relevant, ob der Kunde Verbraucher ist. Das FernUSG erfasst auch Verträge mit Unternehmern. Der Gesetzeszweck, nämlich der Schutz vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten, erfasst auch Gründer:innen sowie Personen, die „eine neue Existenz aufbauen“ möchten und häufig über nur wenig unternehmerische Erfahrung verfügen.
Rechtsfolgen: Nichtigkeit und keine Zahlungen
Die Revision der Coaching-Anbieterin wurde zurückgewiesen, da sie keine Vergütung aus dem „Vertrag zum E-Commerce Master Club“ erhält. Der Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig.
Damit bestätigte der Bundesgerichtshof erneut, dass Anbieter, die gegen Entgelt Wissen und Fähigkeiten vermitteln, dies überwiegend in räumlicher Trennung tun und den Lernerfolg überwachen, Fernunterricht erbringen und eine behördliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG benötigen. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Das hat zur Folge, dass Vergütungsansprüche der Anbieter entfallen, offene Forderungen gegenüber Teilnehmern abgewehrt werden und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden können.
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Wenn Sie einen teuren Coachingvertrag abgeschlossen haben, oder sich gegen die Forderungen eines Anbieters wehren möchten, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie zurücktreten und gezahlte Beträge zurückfordern können. Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich und informieren Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
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