Artikel teilen:
Persönliche Haftung des Anlegers bei Immobilienfonds-GbR
Veröffentlicht am 19. August 2008
Mit Urteil vom 17.06.2008 (AZ: XI ZR 112/07) entschied der BGH dass ein Kreditinstitut das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds auszahlt den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 I S.1 Alt. 2 BGB nicht gemäß § 128 HGB analog persönlich in Anspruch nehmen kann.
Haftung des Anlegers bei Immobilienfonds-GbR: Der Sachverhalt zum Urteil
Anfang der 90er Jahre haben sich die Kläger zum Zwecke der Steuerersparnis an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Der Fondsbeitritt wurde dabei durch ein bei der Beklagten aufgenommenes Darlehen finanziert. Zur Durchführung ihres Vorhabens hatten die Kläger mit einer Steuerberatungsgesellschaft einen umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag nebst entsprechender Vollmacht abgeschlossen woraufhin sowohl der Gesellschaftsbeitritt als auch der Abschluss des Darlehensvertrages von dem Treuhänder vorgenommen wurde. Da der Treuhänder nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt nahmen die Kläger die Beklagte auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Anspruch und verlangen Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 15.943 31 €.
Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab. In der von den Klägern eingelegten Berufung rechnete die Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch gegen die Fondsgesellschaft auf Rückerstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages aus § 812 Abs. I S. 1 Alt. 2 BGB in Höhe von 9.203 25 € auf. Das Berufungsgericht hat der Klage zum Großteil (in Höhe von 10.095 59 €) stattgegeben. Die daraufhin eingelegte Revision der Beklagten beschränkte sich auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung. Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.
In der Urteilsbegründung führt der BGH aus dass es der Beklagten mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt ist die Kläger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. I S. 1 Alt. 2 BGB in analoger Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen. Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes sei es Bürger vor der unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen und fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten. Dieser Schutzintention liefe zuwider wenn man dem Rechtsbesorger – trotz Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Treuhandvertrages der Vollmacht und des namens seines Auftraggebers getätigten Rechtsgeschäfts – außerhalb der §§ 171 ff. BGB und der Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht die Möglichkeit belassen würde seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und die Haftung seines durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Auftraggebers zu begründen.
Die Kläger können also Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen verlangen ohne einer Haftung nach § 128 HGB analog wegen eines Bereicherungsanspruches der Bank gegen die Fondsgesellschaft aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt zu sein. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft trifft in solchen Fällen ausschließlich die Beklagte.