0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Positive BGH Entscheidung zur Haftung von Fondsgesellschaftern

Veröffentlicht am 30. Januar 2009

Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat nun endlich eine Entscheidung zugunsten geschädigter Gesellschafter getroffen. Im Fall eines GbR-Berlin Fonds stellte der Senat mit Urteil vom 11.11.2008 unter dem Aktenzeichen XI ZR 468/07 Folgendes fest: „Ein Treugeber der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird sondern für den Gesellschafter den Geschäftanteil treuhänderisch hält haftet für Gesellschafterschulden nicht analog §§ 128 130 HGB.“

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde

Die klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an einem Immobilienfonds über Verpflichtungen aus Darlehensverträgen. Der Beklagte wurde 1992 von einer Vertriebsgesellschaft geworben sich um Steuern zu sparen über die J.-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds zu beteiligen. Der Beteiligungs-Gesellschaftsvertrag sah vor dass die Treugeber im Innenverhältnis als Gesellschafter behandelt werden sollten. Nachdem die Fondsimmobilie fertig gestellt wurde schloss der Treuhänder im Namen des Fonds mit der klagenden Bank sechs Darlehensverträge über insgesamt 50.840.900 DM.

In seinen Entscheidungsgründen stellt der BGH nun fest, dass zwar eine Fonds-GbR rechtsfähig ist und hieraus folgt, dass sich grundsätzlich die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den §§ 128 HGB ergibt. Dies gelte jedoch nicht für Gesellschafter deren Gesellschaftsanteile treuhänderisch gehalten werden. Nach Ansicht des XI. Senates beruht die persönliche Haftung des Personengesellschafters für die Gesellschaftsschulden auf dem Außenverhältnis. Deshalb setzten die §§ 128 130 HBG welche die Haftung regeln zwingend eine „wirkliche“ Gesellschafterstellung voraus. Es gäbe überdies keinen überzeugenden Grund Gesellschaftsgläubigern wie der hier klagenden Bank das Privileg einzuräumen nicht nur den Treuhänder-Gesellschafter sondern daneben auch den Treugeber-Gesellschafter unmittelbar persönlich in Anspruch zu nehmen. Die hier klagende Bank muss sich folglich an den Treuhänder wenden und kann die Gesellschafter deren Fondsanteil treugeberisch gehalten wird nicht direkt in Anspruch nehmen. An dieser Haftungsprivilegierung ändert auch die in dem Treuhandvertrag enthaltene umfassende Vollmacht des Treuhänders nichts. Diese ist nach Ansicht des BGH wegen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig.

Unsere Kanzlei vertritt Gesellschafter zahlreicher geschlossener Immobilienfonds. Hierbei handelt es sich beispielsweise um: Dr. Görlich Falk Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding Grundbesitz Wohnbaufonds Fundus und viele weitere. Bei all diesen Fonds handelt es sich um rechtlich vergleichbare Fälle. Bei weiteren Fragen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.