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Positives Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg hinsichtlich der Rückabwicklung des Darlehensvertrages im Fonds Falk 73
Veröffentlicht am 15. Juli 2009
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 28.05.2009 (14 U 60/08) die beklagte Oldenburgische Landesbank zur Rückzahlung des von den Klägern gezahlten Darlehenstilgung und Tilgungsbeträge gegen Verrechnung der Ausschüttungen und Abtretung der Rechte aus der Beteiligung Fonds Falk 73 sowie Freistellung aus der Fondsbeteiligung verurteilt. Das Landgericht hatte zuvor die Klage abgewiesen.
Positives Urteil zum Fonds Falk 73: Sachverhalt und Entscheidung
Der Kläger hatte den Darlehensvertrag am 28.12.2000 in dessen Wohnung unterzeichnet. Dieser diente zur Finanzierung des Erwerbes einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Falk Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG. Am 10.06.2006 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag nach § 1 HWiG a.F. (Haustürwiderrufsgesetz).
Das Oberlandesgericht stellte fest dass der Kläger gerade nicht zur Rückzahlung der im Jahre 2000 erlangten Darlehenssumme sondern nur zur Abtretung der Rechte aus dem Anteil an dem Fonds verpflichtet sei da der Anteilserwerb ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft bilde.
In den Urteilsgründen führt das Oberlandesgericht weiter aus das Landgericht habe zurecht dass Vorliegen eines Haustürgeschäftes festgestellt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes war das Darlehen ein untrennbarer Bestandteil eines von dem Vermittler entworfenen Anlagemodells. Denn der Vermittler legte am 15.12.2000 eine auf den Kläger bezogene Berechnung des aus dem Fondsbeitritt zu erwartenden Vermögenszuwachses vor bei welcher die Finanzierungskonditionen genau den Bedingungen des am 28.12.2000 geschlossenen Darlehensvertrages entsprachen.
Der Kläger wurde nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufbelehrung war nicht ordnungsgemäß da diese den Hinweis enthielt dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte wenn ein bereits empfangenes Darlehen nicht zurückgezahlt werde. Auch die später erfolgte Widerrufsbelehrung war nicht ordnungsgemäß da diese inhaltlich nicht geeignet war dem Kläger zu verdeutlichen dass ihm erneut das Recht eingeräumt werden sollte den Darlehensvertrag zu widerrufen. Formal war die Belehrung unzureichend da sie nicht den Hinweis enthielt dass der Widerruf keiner Begründung bedurfte.
Abweichend von der Ansicht des Landgerichtes stellte das Oberlandesgericht fest dass es sich bei dem Beitritt des Klägers zu dem Fonds und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft handelte. Denn aus Sicht des Klägers stand und fiel der Beitritt zum Falk-Fonds mit der erfolgreichen Finanzierung welche ein fester Bestandteil des von dem Vermittler entworfenen Anlagemodells war. Dieser empfahl die Beklagte als Kreditgeber nahm die für die Antragsstellung erforderlichen Kundendaten auf und leitete diese an die Beklagte weiter. Er lies sich das erste Kreditangebot zuschicken und die Beklagte benötigte nur drei Tage um den Darlehensvertrag ohne jeden Kontakt mit den Kreditnehmern auf zusetzten und an den Anlagevermittler zu übersenden. Zudem habe sich die Beklagte wissentlich in das Vertriebsmodell des Anlagevermittlers eingliedern lassen. Dies zeige sich insbesondere darin dass der ursprüngliche Nominalzins von nur 7 75 % durch Streckung der Ratenzahlung auf einen Halbjahresrhythmus auf 7 9 % angehoben wurde. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes kann dies auch aus Sicht der Beklagten nicht das Ergebnis seitens des Klägers geführter Verhandlungen gewesen sein sondern nur durch die Anpassung der Kreditkonditionen an das Anlagemodell des Vermittlers erfolgt sein.
Fazit zum Urteil
Durch dieses Urteil wurden die Rechte von Falk-Fonds-Anlegern die den Fondsanteil über ein Darlehen finanziert haben gestärkt. Betroffenen Anlegern der Falk-Fonds wird empfohlen ihre rechtlichen Ansprüche prüfen zu lassen. Sie können uns über unser Kontaktformular erreichen.