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Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth: Kanzlei AKH-H erstreitet weiteres Urteil gegen die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach

Veröffentlicht am 16. März 2018

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 12.03.2018 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung der Anlegerin an der Asia-Pacific Growth GmbH & Co. KG wegen fehlerhafter Beratung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Beteiligung an der Asia-Pacific Growth GmbH & Co. KG

Nach dem Konzept des Bayernfonds Asia-Pacific Growth sollte das Geld der Anleger in Genussrechte der Asia Global Invest S.a.r.l. investiert werden, wobei die Genussrechtsemittentin das Genussrechtskapital ihrerseits in Indexzertifikate der Asia-Growth Basket S.a.r.l. investieren sollte und der Indexwert sich wiederum aus dem Erfolg u.a. bestimmter, teilweise unbestimmter Zielinvestments ergeben sollte. Auf die Zusammensetzung des Index hatten die Anleger keinen Einfluss.

Das Investitionskonzept ist für einen durchschnittlichen Anleger kaum verständlich. Dies führte dazu, dass die Anlegerin im vorliegenden Fall über das tatsächliche Konzept nicht aufgeklärt wurde. Im Ergebnis ist dieser Umstand die Grundlage des Urteils gegen die Bank.

Der Fonds investierte das Geld der Anleger in verschiedene Asiatische Zielfonds. Aufgrund des schlechten Verlaufs musste die Fondsgesellschaft über die Jahre erhebliche Abschreibungen verbuchen. Ein Gesamtrückfluss erscheint unwahrscheinlich.

Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth: Der Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth

Die Klägerin hatte sich nach Empfehlung der Bank mit einem Teil ihres Erbes, in Höhe 30.000,00 US-$, an der Fondsgesellschaft beteiligt. Sie hatte zuvor bereits in geschlossene Immobilienfonds in den USA angelegt. Die Klägerin ging nach der Beratung durch die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach davon aus, dass sie in einen sicheren Immobilienfonds angelegt hatte.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung der Anlegerin an dem geschlossenen Fonds verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts hat sich die Bank wegen schuldhaft pflichtwidriger Verletzung ihrer Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht. Die Anlegerin erhält die volle, von ihr zum Erwerb der Beteiligung investierte Summe, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf die Beklagte zurück. Zudem wird die Klägerin von allen Nachteilen, die ihr aus steuerrechtlichen Gründen entstehen freigestellt. Die Beklagte hat zudem die Kosten der Übertragung zu übernehmen.

Nach erfolgter Beweisaufnahme stand für die erkennende Kammer fest, dass die Klägerin nicht objektgerecht beraten wurde. Die Beweisaufnahme bestätigte für das Gericht, dass der Klägerin ein Produkt verkauft wurde, dass ihr nicht richtig erklärt wurde. Der Klägerin wurde ein opportunistisches Investment in Genussrechte und Indexzertifikate als Immobilieninvestition verkauft. Über Genussrechte und Indexzertifikate hatte die Bank ihre Kundin gar nicht aufgeklärt. Vielmehr wurde über Immobilien gesprochen. Dies wurde auch mit Skizzen von Immobilien in verschiedenen Ländern unterstrichen.

Die 6. Zivilkammer würdigte dies zutreffend als Pflichtverletzung. Die Klägerin hätte über die tatsächliche Konstruktion des Fonds sowie über die mit dem Fondsmodell speziell einhergehenden Risiken, insbesondere dem Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin aufgeklärt werden müssen.

Nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Bank „über den Kopf“ ihrer Anlegerin eine Anlageform empfohlen, ohne richtig darüber zu informieren, sodass die Anlegerin keine Möglichkeit hatte eine eigene Entscheidung unter Abwägung aller Risiken zu fällen. Vielmehr ergab sich aus der Befragung des zuständigen Bankberaters, dass er es gar nicht für erforderlich hielt, seine Kundin über die Fondskonstruktion aufzuklären.

Das Gericht widerspricht in seinem Urteil der Ansicht des Bankberaters deutlich. Nach zutreffender Würdigung der 6. Zivilkammer handelt es sich bei der Fondskonstruktion um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Denn erst eine richtige Aufklärung hätte nach Ansicht des Gerichts der Klägerin überhaupt ermöglicht das Totalverlustrisiko und Blindpoolrisiko einzuschätzen. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ließ der Berater die Fondskonstruktion „unter den Tisch“ fallen und bezeichnete den Fonds unzutreffend als Immobilienfonds .Die Aufklärung war daher nach zutreffender Würdigung des Landgericht Nürnberg-Fürth nicht objektgerecht. Ein Indexzertifikatefonds darf demnach nicht als Immobilienfonds verkauft werden.

Prospektübergabe und Bedenkzeit unerheblich

Des Weiteren konnte sich die Stadt- und Kreissparkasse auch nicht mit Übergabe des vollständigen Prospektes aus der Verantwortung ziehen. Es wäre zudem nach zutreffender Ansicht des Landgerichts auch unerheblich, wenn einem Anleger in einem solchen Fall die Möglichkeit gegeben wird, die Zeichnung erst später wirksam werden zu lassen.

Unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verdeutlichte die 6. Zivilkammer des Landgericht Nürnberg-Fürth, dass die Übergabe von Prospektunterlagen kein Freibrief für den Berater ist, Risiken abweichend vom Prospektinhalt darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt leerlaufen lässt oder in ihrer Bedeutung für die Anlageentscheidung mindert. Denn der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Anlageberaters in Anspruch nimmt, wird den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht beimessen.

Das Gericht unterstreicht damit die ständige Rechtsprechung des BGH zum Vorrang des gesprochenen Wortes. Nach Ansicht des Gerichtes gebe es für einen Anleger keine Obliegenheit die Angaben des Anlageberaters nachträglich anhand des Prospektes zu überprüfen.

Weitere Pflichtverletzungen der Stadt- und Kreissparkasse

Des Weiteren war das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass die Bank der Klägerin gegenüber unzutreffend angegeben hat, die Beteiligung laufe nur über 10 Jahre. Die Klägerin wurde pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass nach Beitritt im Jahre 2007 eine Kündigung erstmals zum 31.12.2025 möglich sein sollte.

Explizit ließ das Landgericht Nürnberg-Fürth etwaige weitere Pflichtverletzungen der Stadt- und Kreissparkasse dahinstehen, da die bisherigen Aufklärungsfehler bereits für die Urteilsbildung ausreichten.

Fazit zum Urteil: Die Entscheidung des Gerichts und der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt verdeutlicht, dass Anlegern keine Produkte verkauft werden dürfen, die ihnen nicht richtig erklärt wurden und die der Anleger im Einzelfall hinsichtlich der Risiken nicht einschätzen kann. Ein Berater darf Umstände nicht verschweigen, weil er sie selbst für unerheblich hält und denkt, der Anleger würde die Details selbst nicht verstehen.

Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth stärkt ein weiteres Mal die Interessen wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Das Urteil des Landgerichts reiht sich in eine Vielzahl von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Entscheidungen ein. Das Urteil bestätigt, dass eine beratende Bank ordnungsgemäß über die Konstruktion des von ihr vertriebenen Produktes aufklären muss. Des Weiteren zeigt das Gericht an, dass eine Verurteilung auch aus anderen Pflichtverletzungen in Betracht kommt. Schließlich verdeutlicht das Landgericht Nürnberg-Fürth erfreulicherweise nochmals die hohen Anforderungen einer Bank im Rahmen des Prozesses hinsichtlich der zugunsten von Anlegern greifenden Kausalitätsvermutung, aufgrund derer die Bank beweisen muss, dass ein Anleger die Anlage auch dann erworben hätte, wenn er tatsächlich über die Fondskonstruktion, Laufzeit, weiteren Risiken und schließlich auch den Provisionen eines Fonds gewusst hätte.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen, um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.