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Rechtsverfolgung bei geschlossenen Fondsbeteiligungen

Veröffentlicht von Ingrid Arnold-Gloksin am 19. Februar 2003

Entscheidung-Richterhammer

Viele Gesellschafter, die rechtlich gegen Banken Initiatoren oder Vermittler bei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds vorgehen wollten, haben oft die leidige Erfahrung gemacht, dass viele Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme mit der Berufung auf die sogenannte Baurechtsausschlussklausel (§ 4 (1) k ARB 75) abgelehnt hatten.

Die Rechtsschutzversicherungen haben dahingehend argumentiert, dass auch Finanzierungs- und Beratungsfehler im Zusammenhang mit Planung und Errichtung eines Gebäudes stehen würden. Da es sich bei den meisten Immobilien von geschlossenen Immobilienfonds um neue oder neu zu errichtende Gebäude handelt, haben viele Anleger der betroffenen Fonds (z.B. WGS Cumulus Neue Bundesländer Atlas GWS) bisher vergeblich um Kostendeckung für die nötige Rechtsverfolgung nachgesucht.

Rechtsverfolgung bei geschlossenen Fondsbeteiligungen – Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 19.02.2003 ein Grundsatzurteil zu dieser Rechtsfrage gefällt (AZ: IV ZR 318/02). Die Rechtsschutzversicherung wurde in diesem Verfahren dazu verurteilt, Kostenschutz bei Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds zu gewähren. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass die Ausschlussklausel das Erwerbsrisiko nicht umfasst.

Der BGH hat in seinem Urteil darauf abgehoben, dass die allgemeinen Rechtsschutzbedingungen und damit auch die Baurisikoausschlussklausel so auszulegen ist wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese verstehen muss. Diese kann nur so verstanden werden, dass sie den Zweck verfolgt, rechtliche Streitigkeiten und Baumaßnahmen aller Art vom Versicherungsschutz auszunehmen. Es kommt darauf an, ob die vom Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung oder Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der BGH stellt dabei fest, dass es nicht schlüssig ist, Deckungsschutz für die Durchsetzung von Ansprüchen zu versagen, die mit dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die Kläger haben in diesem Fall nicht die Planung oder Errichtung des Fondsobjekts für fehlerhaft gehalten, sondern Schadensersatz aus anderen Gründen begehrt. Somit hat der BGH die Rechtsverfolgung des Gesellschafters dem Erwerbsrisiko zugeordnet.

BGH-Urteil stärkt Rechte der versicherten Anleger

Der zugrundeliegende Fall betraf die Rechtsverfolgung bei einer Beteiligung an einem WGS-Fonds. Selbstverständlich ist dieses Urteil auch für Beteiligungen bei allen anderen geschlossenen Immobilienfonds anwendbar. Es ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Rechtsschutzversicherungen nun die ablehnende Haltung aufgeben müssen.