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Rückforderung Ausschüttungen: BGH stärkt die Rechte betroffener Anleger

Veröffentlicht von Andreas Frank am 26. Oktober 2020

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Die auch während der Corona Pandemie nicht abreißen wollende Insolvenzwelle hat für die Anleger geschlossener Fonds weitreichende Konsequenzen: Neben dem Totalverlust der gezeichneten Einlagesumme werden die geschädigten Zeichner geschlossener Fonds nicht selten mit der Rückforderung sämtlicher oder zumindest einem Teil der seinerzeit erzielten Ausschüttungen konfrontiert. Statt sich ihrem Schicksal zu ergeben, eröffnen sich für die betroffenen Anleger nicht selten gute Chancen, sich gegen die Zahlungsaufforderung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Dies hat der Bundesgerichtshof in dessen Leitsatzentscheidung vom 21.07.2020 nochmals bestätigt (Az. II ZR 175/19).

Der Sachverhalt der Entscheidung

Der den BGH angerufene Zeichner hatte sich seinerzeit mit einer Summe in Höhe von 50.000.- EUR an einem geschlossenen Schiffsfonds beteiligt. Zwischen 2005 und 2007 erzielte der Anleger nicht durch Einlagen gedeckte Ausschüttungen in Höhe von € 18.500,-, von denen er im Zuge eines Sanierungsprogramms € 7.500,- an die Fondsgesellschaft rückerstattete. Nachdem der Schiffsfonds 2013 Insolvenz anmelden musste, forderte der eingesetzte Insolvenzverwalter die verbliebene Differenz in Höhe von € 11.000,-  gemäß § 172 IV HGB zurück. Hiergegen verwahrte sich der in Anspruch genommene Anleger.

Das  sodann seitens des Insolvenzverwalters angerufene Landgericht gab der Klage auf Rückzahlung statt. Auch das seitens des beklagten Anlegers angerufene Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite des Insolvenzverwalters. Der in Anspruch genommene Anleger hatte in dessen Berufung gegen die Inanspruchnahme eingewendet, dass vorliegend durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits erbracht worden sei (§§ 422 I S. 1, 362 I BGB). Das Berufungsgericht gab diesem Einwand nicht statt. Als Begründung führte das OLG aus, dass der Insolvenzverwalter im Zuge dessen sekundärer Darlegungslast „eine Masseunterdeckung nachgewiesen“ habe.  Der in Anspruch genommene Anleger – so das OLG weiter – habe dagegen nicht nachweisen können, „dass die eingeklagten 11.000  EUR zur Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich seien“.

Rückforderung Ausschüttungen: Bundesgerichtshof stellt sich auf Seite des Anlegers

Im Zuge der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision wies der angerufene BGH die OLG Entscheidung zurück. Nach Auffassung der BGH Richter sei „die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten nicht allein davon abhängig, ob die Gesellschaftsschulden aus der aktuell  zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden könne“. Darüber hinaus sei es nach Auffassung der BGH Richter für die Frage der Inanspruchnahme entscheidend, „ob die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genüge, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken“.
Beide oben genannten Kriterien habe der Insolvenzverwalter nach Ansicht der BGH Richter nicht hinreichend im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast offenbaren können.

BGH Entscheidung eröffnet Anlegern Chancen, sich gegen Zahlungsforderung zur Wehr zu setzen

Die BGH Entscheidung stärkt die Rechte von Rückzahlungsforderungen sicher geglaubter Ausschüttungen betroffener Anleger deutlich. In Anspruch genommene Zeichner geschlossener Fonds bieten sich durch die BGH Entscheidung dadurch gute Chancen, sich im Falle einer gegen sie erhobenen Rückzahlungsforderung von Ausschüttungen mit Aussicht auf Erfolg  zur Wehr zu setzen.

Rückforderung Ausschüttungen: Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Der Rückzahlungsanspruch von ursprünglich sicher geglaubten Ausschüttungen kommt für die meisten Anleger oftmals völlig unerwartet. Gerade in Fällen, in denen der ursprüngliche Zeichner des Fonds bereits verstorben ist, erfahren die Erben erfahrungsgemäß erst mit der an sie ergangenen Zahlungsforderung von der Existenz der seinerzeit dem Erblasser vermittelten Beteiligung.

Entscheidend für die in Anspruch Genommenen – sei es der ursprüngliche Zeichner, sei es der Erbe oder die Erbengemeinschaft – ist es daher, Ruhe zu bewahren und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen. Stattdessen raten wir in einem solchen Fall, die  Rückzahlungsforderung stets durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

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