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Schadenersatzansprüche gegen finanzierende Bank im Zusammenhang mit erworbener Schrottimmobilie möglich
Veröffentlicht am 04. März 2008
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.02.2008 (AZ: ZR XI 74/06) entschieden, dass Erwerber von so genannten Schrottimmobilien unter bestimmten Voraussetzungen gegen die den Immobilienerwerb finanzierende Bank Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HiWG) erfolgreich geltend machen können.
Schadenersatzansprüche gegen finanzierende Bank im Zusammenhang mit erworbener Schrottimmobilie: Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin – eine als Darlehensgeberin in Erscheinung tretende Bank – verlangte hier die Rückzahlung eines in den 1990er Jahren abgeschlossenen und noch nicht gänzlich zurückgeführten Darlehens das der Beklagte als Darlehensnehmer zur Finanzierung des Erwerbs eines Appartements in einer gewerblich genutzten Anlage aufnahm. Damals warb der die Immobilie vermittelnde Kapitalanlageberater der den späteren Erwerber und Darlehensnehmer zu Hause besuchte mit Steuersparmöglichkeiten aufgrund Kreditfinanzierung. In diesem Fall wurde sodann zuerst der Immobilienkaufvertrag abgeschlossen später der den Appartementkauf finanzierende Darlehensvertrag bei der klagenden Bank. Dieser enthielt allerdings nur eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) nicht aber nach dem HiWG obwohl dies aufgrund der äußeren Umstände erforderlich gewesen wäre.
Da der beklagte Darlehensnehmer im Jahr 2001 mit der Ratenzahlung auf sein Darlehen in Verzug geriet kündigte ihm die klagende Bank als Darlehensgeberin seinen Kredit und forderte umgehende Rückzahlung der noch bestehenden Verbindlichkeit. Hierauf reagierte der beklagte Darlehensnehmer mit dem Widerruf des betreffenden Darlehensvertrages. Dieses Widerrufsrecht wurde aus dem Umstand abgeleitet dass bei Abschluss des Vertrages trotz Erforderlichkeit nicht auf ein Widerrufsrecht nach HiWG hingewiesen wurde.
In diesem Fall der bereits den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt hatte stellte der BGH fest dass Schadenersatzansprüche eines Schrottimmobilienerwerbers gegenüber der den Immobilienkauf finanzierenden Bank dann Aussicht auf Erfolg haben könnten wenn die Bank und der Immobilienvertrieb eng zusammengearbeitet haben. Hat die Bank darüber hinaus Kenntnis von fehlerhaften Angaben des Vertriebs über zu erwartende Mieteinnahmen gehabt tendiert der BGH zu einem Schadenersatzanspruch.
Da der BGH diesen Fall zur erneuten Verhandlung an das zuständige Oberlandesgericht (OLG) zurückverwiesen hat bleibt nunmehr abzuwarten wie sich die höchstrichterliche Stellungnahme zum Zusammenwirken von Vertrieb und Bank zum Nachteil des Darlehensnehmers auswirken wird.