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Schadensersatz Flugzeugfonds: OLG Dresden bestätigt Verurteilung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wegen Beteiligung am Lloyd Airportfolio II

Veröffentlicht von Christopher Kress am 21. Januar 2020

OLG Dresden bejaht Schadensersatz Flugzeugfonds – Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 9. Januar 2020 (Az. 8 U 1300/18) die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zum Schadensersatz wegen einer Beteiligung am geschlossenen Flugzeugfonds Lloyd Airportfolio II verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Zuvor hatte bereits das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 14. Mai 2019 die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 9.725,00 zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Zahlung des entgangenen Gewinns in Höhe von EUR 1.575,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt. Das OLG Dresden hat die hiergegen gerichtete Berufung der KSK Leipzig nun abgewiesen und das Urteil soweit bestätigt.

Hintergrund und Sachverhalt

Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, weil dieser im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Fondsbeteiligung am Lloyd Airportfolio II, unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Sparkasse hat sowohl die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch die tatsächlich anfallenden Provisionen für die Sparkasse nicht ordnungsgemäß dargestellt und offengelegt.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden

Der Senat hat sich der Rechtsauffassung und der Beweiswürdigung des Landgerichts Leipzig angeschlossen und das frühere Urteil bestätigt. Der 8. Zivilsenat am Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig den Kläger nicht anlegergerecht beraten hatte, da dieser angegeben hatte, ein „konservativer Anleger“ zu sein. Auch bezüglich der nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung über das Eigeninteresse der Sparkasse hat der Senat das Landgericht bestätigt und es ebenfalls als erwiesen angesehen, dass die von der Sparkasse vereinnahmten erheblichen Provisionszahlungen dem Kläger nicht wie geschuldet offengelegt wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und sämtlicher Obergerichte muss eine Sparkasse, wie jede Bank, ungefragt sowohl den Umstand offenlegen, dass sie für den Vertrieb der von ihr empfohlenen geschlossenen Beteiligungen Provisionen der jeweiligen Vertriebsgesellschaft erhält, als auch die konkrete Höhe der Provision. Denn nur wenn der Anleger weiß, dass die Bank für die Empfehlung der Anlage erhebliche Provisionen vereinnahmt und sich daher in einem Interessenskonflikt befindet, kann er die Darstellungen der Berater richtig einschätzen. Wie schon das Landgericht Leipzig entschieden hatte, wurde dem Kläger gegenüber im vorliegenden Fall lediglich das Agio als Provision dargestellt.

Obwohl bereits dies zu einer Verurteilung der Sparkasse genügt hätte, hat es sich das OLG Dresden auch Ausführungen dazu nicht nehmen lassen, dass der Kläger nicht anlegergerecht beraten worden ist. Dieser hatte im Rahmen seiner Exploration angegeben, dass er ein konservativer Anleger ist. Dafür sind spekulative Investments – wie ein geschlossener Flugzeugfonds – erkennbar nicht geeignet und dürfen daher auch nicht vorgestellt bzw. empfohlen werden. Die Sparkasse hätte eine derartige Anlage entsprechend nicht aktiv an den Kläger herantragen dürfen.

Eine Feststellung zur nicht anlagegerechten Beratung hat das Oberlandesgericht, da bereits aus obigen Gründen verurteilt wurde, lediglich kurz dergestalt getroffen, als dass auch das angebliche Besprechen einer Checkliste nicht genügt hätte, da etwa das Totalverlustrisiko als „für unwahrscheinlich gehaltenen Ausnahmefall“ verharmlost wurde.

Das Landgericht Leipzig hat dem Kläger den gesamten Schaden aus dieser Beteiligung zugesprochen und zudem auch den ihm aufgrund der Investition entgangenen Gewinn berücksichtigt.

Fazit zur verbraucherfreundlichen Entscheidung des OLG Dresden

Der 8. Senat des Oberlandesgerichts Dresden hat die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine Bank oder eine Sparkasse ungefragt über den Anfall und die konkrete Höhe von Provisionen aufzuklären hat, mit diesem Urteil umgesetzt. Abermals wurde festgestellt, dass einen Anleger keinerlei Pflicht zu einer diesbezüglichen Nachfrage trifft. Zudem hat der Senat, wie zuletzt auch das OLG Celle, die Pflicht zur anlegergerechten Beratung hervorgehoben und eindeutig ausgeführt, dass riskante Anlagen wie geschlossene Flugzeugfonds nicht an konservative Anleger herangetragen werden dürfen.

Schadensersatz Flugzeugfonds: Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Fonds, insbesondere Anleger geschlossener Flugzeugfonds wie etwa des Lloyd Airportfolio II sollten, sofern auch ihnen Risiken oder Provisionen nicht offengelegt worden sind, umgehend durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei prüfen lassen, ob sie Ansprüche gegen die Vertriebe der Fondsbeteiligungen haben. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Mehr Mehr lesen zum Thema Schadensersatz Flugzeugfonds.

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