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Schrottimmobilien: OLG Nürnberg bestätigt BGH Rechtsprechung vom 16.05.2006

Veröffentlicht am 05. März 2007

Mit Urteil vom 29.12.2006 hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg AZ 12 U 104/05 der Rechtsprechung des BGH vom 16.05.2006 angeschlossen. In dieser Entscheidung vom 16.05.2006 hat der BGH bestimmt dass die durch die Pflichtverletzung entstandenen Schäden auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist dass die Bank in institutionalisierender Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet hat und die Unrichtigkeit der Angaben so evident ist dass es sich geradezu aufdrängt dass die Bank sich dieser Tatsache verschlossen hat.

Die vorangegangenen Entscheidungen

Zur erstinstanzlichen Entscheidung stand eine Vollstreckungsabwehrklage mit der sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung der HypoVereinsbank in sein Privatvermögen und das seiner Ehefrau wehrte. Dem vorausgegangen war die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Jahr 1993 welches die Eheleute dem Jahr 1999 nicht mehr bedienten und die Bank deshalb Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitete.

In der Berufungsinstanz hat der Kläger aufgrund des BGH Urteils vom 16.05.2006 seinen Sachvortrag dahingehend ergänzt dass die Vermittlerfirma und die Beklagte (HypoVereinsbank) in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet haben und daher sich ein Schadensersatzanspruch aufgrund der arglistigen Täuschung des Vermittlers hinsichtlich des erreichbaren Mietzinses ergäbe. Dieser weitergehende Sachvortrag ist von dem Oberlandesgericht Nürnberg mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zugelassen und auch als richtig angesehen worden.

Der Kläger trug vor dass der Vermittler vor Darlehensaufnahme für die Eheleute ein Berechnungsbeispiel erstellt hatte in welchem der erzielbare Mietzins der zu erwerbenden Immobilie weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Der überhöhte Mietzins wurde vom Vermittler in eine Selbstauskunft der Eheleute eingetragen und diente damit der Beklagten als Grundlage zur Finanzierungsberechnung der Immobilie.

Die arglistige Täuschung durch den Vermittler lag darin dass er einen überhöhten Mietzins angab ohne sich zuvor zu versichern dass dieser auch erreicht werden kann. Die Hypo-Bank hatte aufgrund ihres institutionalisierten Zusammenarbeitens mit den Vermittlern eine Aufklärungspflicht über die Risikohaltigkeit der Kapitalanlage welche sie verletzt hat. Da sie mit den Vermittlern in ständigen Geschäftsbeziehungen stand oblag es ihr die evidente Unrichtigkeit der Mietzinsberechnungen die ihr auch zugänglich waren den Darlehensnehmern mitzuteilen.

Das OLG Nürnberg sprach dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte HypoVereinsbank zu worauf der Kläger so zu stellen ist wie wenn die Bank ihn und seine Ehefrau ordnungsgemäß aufgeklärt hätte. Da nach der Lebenserfahrung dann solche risikoreichen Geschäfte nicht abgeschlossen werden sind die Eheleute aus ihrer Darlehensschuld zu entlassen.