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Securenta AG (Göttinger Gruppe) muss Einlagen zurückerstatten
Veröffentlicht am 20. August 2002
Für die atypisch stillen Gesellschafter der Göttinger Gruppe stellt sich angesichts der bestehenden Liquiditätsprobleme vor allem die Frage, ob sie die gezahlten Einlagen zurückerhalten bzw. eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erreichen können.
Securenta AG (Göttinger Gruppe) muss Einlagen zurückerstatten
Gute Chancen das eingezahlte Kapital zurückzuerhalten haben aufgrund eines aktuelleren Urteils des LG Göttingen (3. Kammer für Handelssachen Urteil vom 20.08.2002 AZ: 3 O 5/02) diejenigen Gesellschafter, deren Gesellschaftsbeitritt noch nicht durch die Hauptversammlung genehmigt worden ist. Dies betrifft namentlich die Beteiligungen, die im Jahre 2000 und später gezeichnet worden sind, da für diese Geschäftsjahre noch keine Versammlung stattgefunden hat. Hier ist allerdings Eile geboten, da die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2000 für Dezember 2002 angesetzt worden ist.
Das Landgericht Göttingen hat in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass die Beteiligungen bis zur Zustimmung durch die Hauptversammlung widerrufbar sind. Nach dem wirksamen Widerruf kann der Anleger alle bisher gezahlten Beiträge zurückverlangen.
Im entschiedenen Fall des LG Göttingen hatte sich eine Kapitalanlegerin 1999 als atypisch stille Gesellschafterin am Unternehmenssegment VII der Securenta AG Göttingen beteiligt. Nach der Rechtsansicht der Göttinger Richter könnten alle weiteren stillen Beteiligungsverträge die bis Ende 2001 gezeichnet wurden nicht mehr wirksam genehmigt werden falls die Securenta AG nicht besondere Gründe vorbringen kann weshalb die Verträge nicht bis zum 31.08.2002 genehmigt wurden. Laut Aktiengesetz muss die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Jahres stattfinden. Alle Anleger die ihre Beteiligung widerrufen wollen sollten zuerst prüfen ob ihre Beteiligung bereits von der Hauptversammlung genehmigt wurde. Zu diesem Zweck sollte eine Anfrage beim Handelsregistergericht Göttingen erfolgen. Sollte die Genehmigung noch nicht erfolgt sein müssen die Anleger vor der nächsten Hauptversammlung widerrufen.
Nach unseren Informationen hat die Securenta AG gegen dieses Urteil Berufung eingereicht. Aber auch für die übrigen Gesellschafter gibt es in Anbetracht der neueren Rechtsprechung Hoffnung die eingezahlten Gelder zurückzuerhalten. Hierzu wird auf das Urteil des OLG Schleswig vom 13.06.2002 (AZ: 5 U 78/01) verwiesen, das wir auf unserer Homepage besprochen haben.