In einem Urteil vom 06.09.2018 hat das Landgericht Hechingen festgestellt, dass die von der Sparkasse Zollernalb verwendete Widerrufsbelehrung in einem Immobiliardarlehensverträgen aus dem Jahr 2009 nicht gesetzeskonform und irreführend ist. Der von dem Darlehensnehmer über seine Rechtsanwälte erklärte Widerruf des Darlehensvertrags war somit erfolgreich. Das Urteil wurde von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen am Neckar erstritten.
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