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Streit um Rückkaufwerte der Lebensversicherungen
Veröffentlicht am 23. Februar 2006
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung kapitalbildender Lebensversicherungen können höhere Rückzahlungen gefordert werden. Schätzungsweise jede zweite der rund 95 Millionen Lebensversicherungen in Deutschland wird vor ihrem Ablauf gekündigt.
Verluste für den Verbraucher
Vor allem in den ersten Jahren des Versicherungsverlaufes machte bislang der Verbraucher ein Verlustgeschäft. Bevor der Versicherte tatsächlich etwas ansparte mussten zunächst die Abschluss- und Verwaltungskosten beglichen werden. Bei einer Kündigung wurden zudem Stornoabzüge fällig und der Verbraucher erhielt keine Schlussgewinnanteile.
Verbraucherfreundliche Entscheidungen des BGH
Zu diesem Thema sind schon im Oktober 2005 drei verbraucherfreundliche Urteile des BGH (IV ZR 162/03 IV ZR 177/03 IV ZR 245/03) ergangen. Diesen Entscheidungen ging voraus dass der BGH 2001 intransparente Klauseln für unwirksam erklärt hatte. Die Versicherer haben diese Klauseln daraufhin inhaltsgleich ersetzt. Der BGH stellte nun fest dass die wegen Intransparenz für unwirksam erklärten Klauseln nicht durch inhaltsgleiche ersetzt werden können.
Bislang werden die Entscheidungen des BGH jedoch von vielen Versicherungsgesellschaften ignoriert. Die BGH-Urteile beziehen sich nur auf Lebensversicherungen welche zwischen Mitte 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen und inzwischen wieder gekündigt worden sind.
Verjährungsproblematik
Die Versicherer gehen nun fälschlicherweise davon aus dass alle Ansprüche fünf Jahre nach der Kündigung verjährt sind. Richtigerweise kann die Verjährungsfrist jedoch frühestens im Oktober 2005 zu laufen begonnen haben denn nach § 199 BGB beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen.
Folgen der BGH Entscheidungen
- auf vereinbarte Stornokosten besteht kein Anspruch des Versicherers,
- die durch die unwirksamen Klauseln entstandene Vertragslücke für die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufwertes bei vorzeitiger Kündigung ist dadurch zu schließen dass
- grundsätzlich ein vereinbarter Abzug der Abschlusskosten zu berücksichtigen ist,
- diese aber mindestens die Hälfte der Prämien (also insbesondere ohne Abschlusskosten) betragen muss.
Berechnung der Rückerstattung
Die genaue Höhe der Rückerstattung im Einzelfall muss von der Versicherungsgesellschaft ausgerechnet werden. Geschädigte Verbraucher können über unser Kontaktformular mit uns Verbindung aufnehmen. Gerne fordern wir für Sie Ihren Versicherer zu der notwendigen Neuberechnung auf.