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UBG-Fonds P 114 Helmstadt GbR
Veröffentlicht am 12. August 2005
Weiteres Urteil des OLG Karlsruhe gegen die Sparkasse Kraichgau
Mit Urteil vom 10.06.2005 (3 U 34/03) hat das OLG Karlsruhe nun auch das dritte von unserer Kanzlei erstrittene Urteil des Landgerichts vom 15.08.2003 zu Gunsten eines Gesellschafters des UBG-Fonds Helmstadt bestätigt.
Über die zwei Entscheidungen vom 19.05.2005 hatten wir an dieser Stelle berichtet. Die Entscheidungen vom 19.05.2005 weisen die Besonderheit auf dass die Gesellschafter dort mit der ursprünglich auf einen bestimmten UBG-Fonds bezogenen Vollmacht in einen ganz anderen UBG-Fonds umgesetzt worden sind.
Das OLG Karlsruhe stellt fest dass der mit der Dr.Jehl Steuerberatungs GmbH geschlossene Treuhandvertrag gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und dass diese Nichtigkeit auch die rechts-geschäftliche Vollmacht erfasst weshalb der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag rechtlich unwirksam ist. Die Sparkasse Kraichgau ist deshalb zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung verpflichtet.
Das OLG Karlsruhe hat weiter festgestellt dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinsvollmacht nicht vorliegen. Hierfür wäre erforderlich dass der Sparkasse Kraichgau spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages die notarielle Vollmachtsurkunde entweder im Original oder in notarieller Ausfertigung vorlag. Diese Voraussetzungen hat das OLG hier nicht für gegeben erachtet. Die Sparkasse Kraichgau konnte nicht beweisen dass die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat. Das Oberlandesgericht teilt die Bedenken des Landgerichts am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage des Zeugen Wagner. Dieser hat ausgesagt dass er absolut sicher sei dass niemals ein Darlehensvertrag geschlossen worden sei wenn nicht die Vollmacht der Bank im Original vorgelegen habe. Durch die Auswertung von Unterlagen verschiedener Gesellschafter des UBG-Fonds Helmstadt konnte diese Aussage widerlegt werden.
Das OLG Karlsruhe äußert sich in diesem Urteil auch zu den von der Sparkasse Kraichgau geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüchen gegen den Darlehensnehmer. Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht führt dazu dass die Darlehenssumme aufgrund der unwirksamen Anweisung der Teuhänderin nicht an die Darlehensnehmer und damit nicht in deren Namen zur Erfüllung ihrer Einlagepflicht an die Fondsgesellschaft ausbezahlt worden ist. Es fehlt somit an einer rechtswirksamen Anweisung des Gesellschafters.
Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum BGH nicht zugelassen da diese Entscheidung auf der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei Anlagemodellen beruht.