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UBG-Renditefonds P 125 Wiesbaden
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 16. November 2005
Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. November 2005 (Az.: 7 O 319/05) wurde für von uns vertretene Gesellschafter des UBG-Fonds P 125 die Rückabwicklung der Immobilienbeteiligung erreicht. Die Bank wurde dazu verurteilt an die Gesellschafter € 51.691 97 nebst Zinsen zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils am UBG-Fonds Einkaufszentrum Wiesbaden.
Sachverhalt und Entscheidung
Die Kläger haben im Jahre 1989 über die Treuhandgesellschaft Dr. Jehl Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Anteil am UBG-Renditefonds EKZ Wiesbaden GbR in Höhe von damals DM 70.000 00 erworben. Diese Beteiligung wurde über ein Darlehen bei der BFK Bank AG der Rechtsvorgängerin der CreditPlus Bank AG finanziert. Die Kläger erteilten dem Treuhänder der Fa. Dr. Jehl Steuerberatungsgesellschaft mbH eine notariell beglaubigte Vollmacht. In dieser Vollmacht wurde die Treuhänderin bevollmächtigt die Kläger bei sämtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen die zur Erreichung des Geschäftszwecks erforderlich sind zu vertreten.
So hat die Treuhänderin auch den Darlehensvertrag mit der BFK Bank AG der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen.
Das Landgericht Stuttgart hat festgestellt dass die Gesellschafter die Rückzahlung der Darlehensbeträge aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen können da der Darlehensvertrag unwirksam ist. Die Treuhänderin hatte keine wirksame Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages. Das Landgericht Stuttgart hat ausgeführt. dass der Zeichnungsschein den die Gesellschafter vor Beitritt zu den UBG-Fonds ausgefüllt und unterschrieben hatten keine Bevollmächtigung zum Abschluss eines Darlehensvertrages darstellt. Dies folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Urkunde.
Die Bank konnte sich nicht auf Rechtsscheinstatbestände berufen. Es wurde nicht einmal behauptet, dass die Vollmacht im Original oder in Ausfertigung vorgelegen hätte. Das Landgericht Stuttgart hat auch keine Genehmigung des Darlehensvertrages festgestellt.