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UDI Energie Festzins IX: UDI GmbH und ehemaliger Geschäftsführer haften Anleger auf Schadensersatz
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Leipzig die UDI GmbH und den ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz als Gesamtschuldner zu Schadensersatz an einen geschädigten Anleger verurteilt (Urteil vom 29.04.2026, Az. 09 O 1231/24; noch nicht rechtskräftig). Die Begründung enthält Aussagen, die weit über die UDI-Fälle hinaus für Anleger ähnlich strukturierter Nachrangbeteiligungen relevant sind.
Das Urteil zum UDI Energie Festzins IX: im Überblick
Unser Mandant hatte sich im Jahr 2015 in Form eines Nachrangdarlehens über 5.000 Euro an der UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG sowie 2018 an der UDI Energie Festzins 14 GmbH & Co. KG beteiligt. Der Vertrieb erfolgte exklusiv durch die UDI GmbH. Nachdem die BaFin im Mai 2021 das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft untersagt und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet hatte, drohte ihm der Verlust des investierten Kapitals.
Bezüglich des Nachrangdarlehens der UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG sprach das Landgericht Leipzig unserem Mandanten 4.374,50 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu – Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Nachrangdarlehensvertrag. Der Betrag entspricht den Anlagebetrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Verurteilt wurden sowohl die Vertriebsgesellschaft UDI GmbH als auch der ehemalige UDI-Geschäftsführer persönlich.
Was das Gericht nicht zugesprochen hat
Bezüglich einer zweiten Zeichnung bei der UDI Energie Festzins 14 GmbH & Co. KG wies das Gericht die Klage ab. So hielt das Gericht den Prospekt der Vermögensanlage für ausreichend transparent. Den Geschäftsleiter der FZ 14 traf nach Auffassung der Kammer ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB, da er sich auf ein Rechtsgutachten, eine BaFin-Auskunft sowie zahlreiche Billigungsbescheide stützen durfte.
Das Gericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass die qualifizierte Nachrangklausel auch im Vertrag der UDI Energie Festzins 14 unwirksam ist. Sie differenziert nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Insolvenzeröffnungsgründen und ist daher intransparent. Rechtlich lag somit ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vor, die persönliche Haftung scheiterte jedoch an der fehlenden Schuld.
Warum die Vertriebsgesellschaft haftet
Das Gericht sah eine Verletzung des Anlagevermittlungsvertrags gemäß § 280 Abs. 1 BGB als gegeben an. Der bei der Vermittlung verwendete Verkaufsprospekt habe keine richtige, vollständige und verständliche Aufklärung über die Eigenschaften und Risiken des Produkts gewährleistet. Besonders deutlich kritisierte das Gericht:
- Der unternehmerische Beteiligungscharakter des qualifizierten Nachrangdarlehens werde im Prospekt an keiner Stelle klar und verständlich vermittelt.
- Die gegenüber einem gewöhnlichen Darlehen gesteigerten Ausfallrisiken würden nicht ausreichend dargelegt.
- Der drohende endgültige Verlust des Anlagekapitals werde nicht deutlich offengelegt, sondern teils widersprüchlich und verharmlosend dargestellt.
- Die zusätzlichen Risiken aus einer „doppelstöckigen“ Nachrangstruktur – also der Weiterreichung des Anlegerkapitals als Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften – fänden im Prospekt keine ausreichende Erläuterung.
Die UDI GmbH hätte diese Aufklärungsdefizite nach Auffassung des Gerichts bei pflichtgemäßer Plausibilitätsprüfung erkennen müssen – nicht zuletzt, weil zwischen Vertrieb und Emittentin Personenidentität auf Geschäftsleiterebene bestand.
Persönliche Haftung des Gründers als Prospektverantwortlicher
Der ehemalige Geschäftsführer Georg Hetz haftet nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne. Er hatte den Verkaufsprospekt persönlich unterzeichnet und trat den Anlegern als Mitgeschäftsführer der Komplementärin der Emittentin sowie als Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft gegenüber. Somit zählt er gemäß der Rechtsprechung des BGH zu den Initiatoren und Gestaltern, die für Mängel des Verkaufsprospekts haften.
Anleger ähnlicher Nachrangkonstrukte: Eine Prüfung lohnt sich
Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden.
Die Argumentationslinie des Landgerichts Leipzig ist für den grauen Kapitalmarkt von erheblicher Bedeutung. Über Jahre wurden Anlegern Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf:
- Unklare oder verharmlosende Darstellung des unternehmerischen Charakters der Beteiligung
- Unzureichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko und die Funktionsweise des qualifizierten Nachrangs
- „Doppelstöckige“ Strukturen, in denen Anlegergelder als Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften weitergereicht werden, ohne dass die daraus folgenden Risiken offengelegt werden
- Intransparente Nachrangklauseln, die nicht klar zwischen den Insolvenzgründen differenzieren – mit der Folge, dass faktisch ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliegt
Wenn Sie sich an einer vergleichbaren Vermögensanlage beteiligt haben und Ihre Investition gefährdet ist, sollten Sie Ihre Ansprüche möglichst zeitnah von einer spezialisierten Kanzlei prüfen lassen.
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Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.
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