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V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG – ein Private Equity Fonds mit Risiken

Veröffentlicht von Nursel Orhan am 27. Februar 2018

Anleger konnten sich als Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG beteiligen. Dabei konnten die Anleger unter drei verschiedenen Zahlungsmodalitäten wählen. Sie konnte als rein ratierende Anlage oder als kombinierte Anlage aus einer Anzahlung in Höhe von bis zu 25 % der Zeichnungssumme und Raten abgeschlossen werden oder als Beteiligung, bei welcher von vornherein festgelegt wird, dass alle Raten binnen drei Monaten ab Zeichnungsdatum in einer Summe gezahlt werden. Die Mindestbeteiligungssumme beträgt € 2.000,-. Der Fonds ist als Eigenkapitalfonds konzipiert und das Emissionsvolumen des Fonds sollte € 100 Mio. betragen. Die Anlageobjekte auf die sich das Angebot über die Vermögensanlage beziehen, standen am Anfang noch nicht fest. Es war beabsichtigt, sowohl bereits bestehende Beteiligungen von Anlegern an Venture Capital Fonds zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern als auch Direktbeteiligungen an Unternehmen zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern. Somit stand am Anfang noch nicht fest, an welchen Zielfonds sich der Fonds „V + Fonds 3“ beteiligen wird. Der Fonds ist insoweit als Blind-Pool zu qualifizieren. Durch die mehrstöckige Konstruktion sind enorm hohe Weichkosten entstanden. Der Fonds hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2028.  Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Das Investitionsfokus des Geschlossenen Private Equity Fonds V + GmbH & Co. Fonds 3 KG lag auf ethisch moralische und renditebringende Unternehmen, die speziell das Leben der Menschen verbessern sollen. Mit dieser Investition sollten Kleinanleger an den hohen Renditen teilhaben können.

V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG – Unternehmerische Beteiligung mit Risiken

Inzwischen ist unübersehbar, dass sich der Fonds in Schieflage befindet. Von hohen Renditen ist keine Spur. Ein Blick auf die Beteiligungen im Portfolio genügt, um zu sehen, dass sechs von fünfzehn Beteiligungen einen Verkehrswert von 0 € aufweisen (Angaben aus dem Jahresabschluss 2016). Im Halbjahresbericht 1/2017 werden Verluste in der Vergangenheit eingeräumt. Dem Protokoll der ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 14.12.2016 ist zu entnehmen, dass viele Unternehmen buchhalterisch abgeschrieben werden mussten und Klagen gegen die Komplementärin mit Anlegergeldern finanziert werden.

Ende letzten Jahres erreichte die Anleger die Nachricht, dass die bisherige Treuhandgesellschaft durch die Komplementärgesellschaften der V + Fonds 1 – 3 ausgeschlossen wurde. Ersetzt werden soll die Treuhänderin durch eine neue Treuhandgesellschaft. Hierfür stehe sowohl eine externe als auch eine interne Lösung zur Verfügung. Wobei die interne Lösung bereits zur Verfügung stehe, nachdem seitens der Komplementärgesellschaften eine Gesellschaft mit entsprechendem Gesellschaftszweck bereits gegründet worden sei. Den Anlegern wird bei dieser Entscheidungsfindung nur eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt. Die weitere Entwicklung des Fonds ist aufgrund der Gesamtumstände völlig ungewiss und die Anleger befürchten den Verlust ihres investierten Kapitals.

Es handelt sich bei dieser Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung mit hohen Risiken. Derartige Investments eignen sich nicht für die Altersvorsorge. Mit der Konstruktion des Fonds gehen insgesamt hohe Verlustrisiken, bis hin zum Totalverlust einher, so dass diese Kapitalanlage für sicherheitsorientierte Anleger völlig ungeeignet ist.

Auf dem Zweitmarkt wird dieser Fonds nicht mehr gehandelt.

Beratungsfehler und Schadensersatz

Für betroffene Anleger bestehen rechtlich Möglichkeiten für die Rettung des investierten Kapitals. Insbesondere ein Beratungsverschulden bei der Anlageberatung führt zu einer Haftung der beratenden Bank bzw. des beratenden Vertriebs und einem Schadensersatzanspruch des Anlegers. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört eine umfassende Risikoaufklärung. Dieser Umstand eröffnet für die Anleger des Fonds „V + Fonds 3“ die Möglichkeit für Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung.

Außerdem müssen vermittelnde Banken über sämtliche Provisionen (Kickbacks), die an sie geflossen sind, aufklären. Tun sie dies nicht, müssen sie auch für diesen Beratungsmangel haften. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2017, AZ: III ZR 565/16 die Position von Anlegern, die von freien Vertrieben beraten wurden, gestärkt. In bestimmten Fällen sind auch freie Anlageberater/Vertriebe zur Aufklärung über Provisionen verpflichtet.

Telefonkonferenz am 14.03.2018 für die Anlegergemeinschaft „V + Fonds 3“

Aktuell haben sich viele unzufriedene Gesellschafter dieses Fonds bei unserer Kanzlei gemeldet, die sich mit der problematischen Entwicklung des Fonds befasst haben und eine Interessenbündelung der Anleger in diesem Fonds befürworten. Zum Aufbau der Anlegergemeinschaft haben wir für den 14. März 2018 eine Telefonkonferenz organisiert, zu der wir alle betroffenen Anleger herzlich einladen. Die Telefon- und Webkonferenz dient dem Informationsaustausch und der Aufklärung über die Situation des Fonds und der rechtlichen Möglichkeiten. Wir haben alle wichtigen Informationen begutachtet, kennen die Vertriebswege und können so durch eine schlagkräftige Anlegergemeinschaft den Druck auf die Haftungsverantwortlichen erhöhen.

Was sollten betroffene Anleger tun?

Anlegern dieses Fonds wird geraten, an dem Informationsaustausch  im Rahmen der Telefon- und Webkonferenz teilzunehmen und ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen. 

Autor

Nursel Orhan, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann