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Vega Reederei MS "Spica": LG Traunstein verurteilt die VR-Bank Rosenheim-Chiemsee – Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstreitet positives Urteil wegen Beratungspflichtverletzungen

Veröffentlicht am 02. Januar 2018

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann konnte erneut dazu beitragen, dass eine Anlegerin ihre Rechte erfolgreich geltend macht. Mit Urteil vom 21.12.2017 sprach das Landgerichts Traunstein der Anlegerin ihre Rechte zu. Das Urteil führt zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs.

Sachverhalt vor Gericht

Im vorliegenden Fall wurde der Anlegerin durch die VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG eine Beteiligung an der MS „Spica“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG empfohlen. Aufgrund des bereits frühzeitig schlechten Verlaufs erhielt die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Ausschüttungen oder Kapital aus der Anlage. Für die Anlegerin bestand, aus ihrer Sicht, keine Hoffnung mehr Geld aus dem Fonds zurück zu erhalten. Die Anlegerin ging gegen ihre Bank wegen fehlerhafter Beratung und verschwiegener Rückvergütungen vor. Das Landgericht Traunstein sprach der Klägerin nun die volle Anlagesumme zu.

Das Urteil des Gerichts aufgrund verschwiegener Rückvergütungen

Das Landgericht Traunstein verurteilte die VR-Bank Rosenheim-Chiemsee zur Zahlung der Beteiligungssumme gegen Rückübertragung der Schiffsbeteiligung. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass sich die Bank aufgrund der Vorarbeit der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit der Annahme der Schiffsbeteiligung in Verzug befindet. Zudem hat die Bank die noch entstehenden Kosten für die Rückübertragung der Beteiligung sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Gericht würdigt zutreffend, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die an die VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Das Gericht stützt das Urteil damit auf die Aussage des damaligen Bankberaters der, für das Gericht unstreitig, nicht über die Provisionshöhe aufklärte.

Die Klägerin kam, als in Finanzangelegenheiten völlig unerfahrene Anlegerin, auf ihre Bank zu. Dass die Bank hohe Rückvergütungen erhält und sich damit in einem Interessenkonflikt befindet, wurde ihr dabei nicht offengelegt.

Das Gericht stellt dabei auch unmissverständlich fest, dass es unerheblich ist, aus welcher Quelle die Rückvergütungen an die Bank fließen. Es ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob die Vergütungen von der Fondsgesellschaft selbst oder von einer Vertriebsbeauftragten an die Bank fließen.

Beratungsprotokoll der Bank führt nicht zu Gegenbeweis

Die Klägerin hatte keine Kenntnis von den hohen Rückvergütungen an die Bank. Die Beklagte VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG konnte im Prozess nichts gegenteiliges beweisen. Auch in diesem Fall versuchte sich die Beklagte auf die Angaben im Prospekt, die Aussage des Berater und auf ein Beratungsprotokolle zu berufen und damit eine Verantwortung von sich abzuweisen. Weder der Bankberater als Zeuge, noch eine von der Bank in den Beratungen genutzte Checkliste konnten nach der Feststellung des Gerichtes zu einem Nachweis führen, dass die Klägerin ordnungsgemäß über an die Bank geflossene Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Nach zutreffender Würdigung des Gerichts hat der Berater die Provisionshöhe verschwiegen. Aus dem Beratungsprotokoll und dem Prospekt gingen zudem nicht hervor, dass die Bank Empfängerin von Rückvergütungen ist.

Nach Aussage des Gerichts spricht für die Klägerin die nach ständiger Rechtsprechung anerkannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.

Fazit der Entscheidung gegen die VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG

Das Urteil des Landgericht Traunstein stellt einen weiteren wichtigen Erfolg für die Rechte der Anleger dar.

Es wird deutlich aufgezeigt, dass sich  Banken auch durch Beratungsprotokolle und Checklisten nicht aus der Verantwortung ziehen können. In der Vergangenheit wurden die Rückvergütungen an die Banken häufig verschwiegen. Das Urteil führt die ständige Rechtsprechung fort, dass sowohl  über Grund, als auch über die Höhe der Rückvergütungen richtig aufgeklärt werden muss. Denn nur dadurch kann sich der Anleger ein zutreffendes Bild über die Rentabilität der Anlage und das Ausmaß des Vertriebsinteresses der beratenden Bank machen. Sofern Anleger nicht ordnungsgemäß über Provisionen oder Rückvergütungen aufgeklärt wurden, fällt es den Banken zumeist sehr schwer das Gegenteil zu beweisen.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Betroffenen Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.