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Verjährungsfrist von Rückzahlungsansprüchen
Veröffentlicht am 30. Januar 2007
Im Zusammenhang mit einer Klage wegen eines Rückzahlungsanspruches gegen den Darlehensgeber zur Finanzierung einer Eigentumswohnung hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes jetzt entschieden dass die Verjährungsfrist von subjektiven Voraussetzungen abhängig ist.
Für den Erwerb einer Eigentumswohnung hatten die Kläger bereits 1996 einer Treuhänderin eine umfassende Vollmacht zum Abschluss sämtlicher für den Erwerb der Wohnung erforderlichen Verträge erteilt. Diese Vollmacht war jedoch nichtig da die Treuhänderin nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht dazu ermächtigt war rechtsberatend tätig zu werden.
Aufgrund dieser Vollmacht schloss die Treuhänderin zunächst einen Darlehensvertrag zwecks Zwischenfinanzierung des Kaufpreises der Wohnung ab. Dieser Darlehensvertrag wurde von der Treuhänderin namens der Kläger mit einem weiteren Darlehensvertrag abgelöst. Fest steht dass erst bei Abschluss des Endfinanzierungsdarlehens der Beklagten die Vollmacht in notarieller Ausfertigung vorlag. Die Kläger forderten mit der Klage die an die Beklagte gezahlten Darlehensraten zurück. Die Beklagte berief sich darauf dass die Ansprüche mittlerweile verjährt seien.
BGH: Es kommt auf die Kenntnis des Darlehensnehmers an
Der XI. Zivilsenat des BGH entschied dass den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten zusteht da die der Treuhänderin erteilte Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrags nichtig gewesen sei. Zwar würden diese Rückzahlungsansprüche regelmäßig innerhalb von drei Jahren verjähren jedoch sei diese Frist im vorliegenden Fall wegen § 199 I Nr. 2 BGB noch nicht abgelaufen da die dreijährige Verjährungsfrist erst beginne sobald die Kläger von dem Zwischenfinanzierungsdarlehen Kenntnis erlangt hatten.
Die Kläger hatten aber keinerlei Kenntnis darüber dass die Treuhänderin für sie ein Zwischenfinanzierungsdarlehen aufnahm. Dass die Treuhänderin selbstverständlich von dem Zwischenfinanzierungsdarlehen wusste könne den Klägern nicht nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden da keine wirksame Vollmacht vorlag so der BGH.