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Verjährung im VW Dieselskandal: Restschadensersatzanspruch kann immer noch geltend gemacht werden

Veröffentlicht von Christopher Kress am 08. Juli 2020

Zwei Gerichte gehen im VW Dieselskandal um den Motor EA 189 davon aus, dass der sogenannte Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB bestehe, der frühestens 10 Jahre nach dem Kauf verjährt. Damit besteht für alle diejenigen, die eine Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche im VW Abgasskandal um dem Motor EA 189 fürchten, immer noch eine gute Möglichkeit, finanziell entschädigt zu werden.

Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB – neue Chancen für Betroffene im VW Abgasskandal um den Motor EA 189

Der Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Marburg und Urteil des Landgerichts Magdeburg sind für Betroffene im VW Abgasskandal äußerst positiv. Nach der Entscheidung des BGH im VW-Dieselskandal zugunsten eines geschädigten Kunden, überlegen viele bislang unentschlossene Verbraucher, ihre Rechte gegenüber VW geltend zu machen. Schadensersatzansprüche bei einem Auto mit dem Motor EA 189 könnten zwischenzeitlich verjährt sein.

Das Amtsgericht Marburg hat mit Beschluss vom 16. Juni 2020 (Az. 9 C 891/19) entschieden, dass im VW-Dieselskandal betroffene Dieselfahrer selbst bei gegebenenfalls verjährtem Anspruch aufgrund des Diesel-Betrugs auch heute noch einen Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB geltend machen können:

„Die Beklagtenseite wird vom Gericht gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Einrede der Verjährung wohl ins Leere geht, da vorliegend nicht die Regelverjährung von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB einschlägig sein dürfte, sondern die Verjährung gemäß § 852 BGB von 10 Jahren (vgl. BGH Urt. verkündet am 12.05.2016, I ZR 48/15).“

Das Landgericht Magdeburg hat sich dieser Ansicht mit Urteil vom 25.6.2020 (Az. 10 O 1856/19) angeschlossen:

„Schließlich prüfen die, eine Verjährung der 2019 erhobenen Klagen bejahenden Gerichte nicht, – die nach der Rechtsansicht der Kammer hier allerdings nicht erhebliche Problematik -, ob nicht möglicherweise ein Anspruch aus § 852 BGB mit 10-jähriger Verjährungsfrist gegeben ist. […] Auch von daher überzeugt die Meinung, die Ansprüche angesichts der Verjährung grundsätzlich abzulehnen nicht, da dann wohl ein Anspruch aus § 852 BGB vorliegen würde.“

Denn der Restschadensanspruch verjährt frühestens 10 Jahre nach Kauf. Bei der 10jährigen Verjährungsfrist tritt die Verjährung allerdings nicht zum Jahresende, sondern taggenau 10 Jahre nach dem Kauf ein.

Betroffene im VW Abgasskandal um den Skandalmotor EA 189 müssen auch heute noch von VW entschädigt werden. Im Falle einer möglichen Verjährung von VW-Fällen greift § 852 BGB und VW muss den durch die Manipulation erlangten finanziellen Vorteil dem Verbraucher zurückgeben. Wer beispielsweise ein Diesel-Fahrzeug 2011 erworben hat, kann bis 2021 Ersatzansprüche gegen VW geltend machen. Begrenzt ist der Restschadensersatzanspruch durch das Geld, das VW beim Verkauf des Wagens tatsächlich vom Händler erhalten hat. Der Restschadensanspruch kann vor allem bei Autos mit vielen gefahrenen Kilometern lohnenswert sein. Im Urteil des BGH zum VW Dieselskandal musste sich Kläger einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hinsichtlich § 852 BGB gibt es grundsätzlich keinen derartigen Abzug.

Verjährung im Abgasskandal noch nicht eingetreten – Gerichte setzen Volkswagen unter Druck

Hinweis: Unproblematisch hinsichtlich der Verjährung sind aktuell

  • Autos aus dem VW-Konzern mit anderen Motorvarianten als dem EA189. Hier wurden die Manipulationen erst später bekannt.
  • Autos anderer Hersteller und Marken als VW wie beispielsweise BMW, Mercedes, PSA, Fiat, General Motors und Renault.
  • Fälle von Musterklägern der VW-Musterfeststellungsklage, die kein Vergleichsangebot angenommen, dieses widerrufen oder keines erhalten haben.

Diskutiert wird eine mögliche Verjährung zum Ende des Jahres 2019 nur hinsichtlich der Fahrzeuge aus dem Volkswagen-Konzern, die im Jahr 2015 oder 2016 einen amtlichen Rückruf erhalten haben. Aber auch bezüglich dieser Fallgruppe wurde nun von mehreren Gerichten entschieden, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nachdem das Landgericht Trier bereits mit Urteil vom 19.9.2019 (Az. 5 O 417/18) geurteilt hat, dass eine Verjährung der Ansprüche erst mit einer höchstrichterlichen Entscheidung beginnt, haben sich dem nun weitere Landgerichte, nämlich das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 5.2.2020, Az. 2-04 O 321/19) und das LG Duisburg (Urteil vom 20.1.2020, Az. 4 O 165/19) angeschlossen. Nach der unklaren Rechtslage im Abgasskandal ist es den Autokäufern nämlich bislang unzumutbar gewesen, eine Klage gegen Volkswagen anzustrengen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.3.2008, Az. III ZR 220/07) kann der Beginn der Verjährung ausnahmsweise hinausgeschoben sein, wenn die Klageerhebung für den Gläubiger objektiv unzumutbar ist oder wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage bestehen. Dann tritt der Verjährungsbeginn erst ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist. Nach Auffassung der Landgerichte Trier, Frankfurt am Main und Duisburg beginnt die Verjährung somit erst ab dem 25.05.2020 zu laufen an, nämlich mit Verkündung des ersten Urteils des BGH zum Komplex „VW Abgasskandal“. Die Verjährung tritt somit in diesen Fällen erst zum Ende des Jahres 2023 ein.

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