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Weitere Einschränkung von Verbraucherrechten beim sogenannten Treuhandmodell
Veröffentlicht am 16. März 2004
Am 12.07.2001 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts vor dem Europäischen Gerichtshof Herrn Philippe Léger in der Rechtssache Heininger gegen HypoVereinsbank veröffentlicht. Hintergrund ist ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 30.11.1999 im Rahmen der Klage der Ehegatten Heininger gegen die HypoVereinsbank in dem sich den höchsten deutschen Zivilrichtern Fragen der Auslegung zweier EU-Richtlinien (85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäftsrichtlinie) sowie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit) und der Rechtmäßigkeit ihrer Umsetzung in der Bundesrepublik stellen.
Die Entscheidung im Detail
Hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs der zum Abschluss von Realkreditverträgen führenden Willenserklärungen nach den Normen des Haustürwiderrufsgesetzes (HaustürWG) wies die beklagte Bank den Widerruf bislang als unzulässig zurück. Sie berief sich hierbei auf den Vorrang des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) wie er in § 5 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz HaustürWG geregelt ist.
Die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Verdrängung des einen Verbraucherschutzgesetzes (nämlich des HaustürWG) durch ein anderes (das VerbrKrG) die wiederum zu einer Einschränkung des Verbraucherschutzes führt ist ein Gesichtspunkt auf den von Verbraucheranwälten bereits seit Jahren hingewiesen wird da die originären EU-Richtlinien keinen gegenseitigen Ausschluss der beiden Gesetze vorsehen wie er nun im deutschen Recht gegeben ist. Hier stellt sich die Frage ob die Richtlinie von der Bundesrepublik gemeinschaftsrechtskonform umgesetzt wurde.
Der BGH – selbst zur Auslegung von EU-Richtlinien nicht befugt – war gemäß EG-Vertrag zur Anrufung des EuGH verpflichtet. Dem liegen nun zwei Fragen zur Entscheidung vor:
- Ist die Haustürgeschäftsrichtlinie auf Realkreditverträge anwendbar und im Falle einer Anwendbarkeit die Frage nach der Geltung des dem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrechts nach der Haustürgeschäftsrichtlinie.
- Soll den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zugebilligt werden im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung des Rechts auf Widerruf des Realkreditvertrags.
Der Generalanwalt dessen Funktion in etwa der des Landesanwalts als Vertreter des öffentlichen Interesses im deutschen Recht entspricht und der gemäß EG-Vertrag in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich stellen muss um den Gerichtshof zu unterstützen hat die Fragen im Sinne des Verbraucherschutzes beantwortet und dem EuGH in seinen Schlussanträgen empfohlen dementsprechend zu entscheiden.
Nach den Entscheidungsvorschlägen des Generalanwalts sollen Realkreditverträge dann vom Anwendungsbereich der Haustürgeschäftsrichtlinie umfasst sein wenn sie in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden.
Generalanwalt Léger begründet seine Ansicht mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie. Um den überrumpelten Verbraucher in einer Situation der er sich nicht durch bloßes Weggehen entziehen kann effizient zu schützen ist es erforderlich auf das situative Überraschungsmoment abzustellen und nicht auf den Inhalt des Vertrages.
Die sich daran anschließende Frage der Möglichkeit eines Widerrufs von zum Abschluss von Realkreditverträgen führenden Willenserklärungen die in einer solchen Situation abgegeben wurden wird vom Generalanwalt konsequenterweise ebenfalls bejaht. Schließlich vertritt der Generalanwalt die Auffassung das Recht eines Verbrauchers zum Widerruf eines Realkreditvertrages sollte dieser darüber nicht belehrt worden sein dürfe auch nicht befristet werden. Sofern der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen in dieser Form folgt widerspräche eine dergestalt verbraucherfreundliche Entscheidung gänzlich der Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH zu diesem Problemkreis.
Bedeutung hat die Entscheidung des EuGH für eine Vielzahl bereits laufender zwischenzeitlich ausgesetzter Verfahren deren Ausgang nun von der Beantwortung der vorgelegten Fragen durch die europäischen Richter abhängt. Aber auch für die zahllosen anderen Fälle derer die im Laufe der neunziger Jahre von Strukturvertrieben vermittelte Kaufverträge über Steuersparimmobilien samt dazu gehöriger Darlehensfinanzierung abgeschlossen haben und bei denen die Vermarktung ebenfalls in typischen Haustürsituationen erfolgte könnte das Urteil des EuGH richtungsweisend sein.
Gemeinsam ist diesen Fällen, dass der mit dem Vertrieb der Wohnung beauftragte Vermittler unaufgefordert auf privatem Weg durch Bekannte oder Arbeitskollegen oder durch überraschende abendliche Telefonanrufe und anschließendem Hausbesuch mit dem potentiellen Kunden Kontakt aufnahm. Sowohl die Anbahnung der später abzuschließenden Verträge als auch sämtliche hierzu geführten Beratungsgespräche fanden sodann regelmäßig in den Privatwohnungen der Kunden oder an deren Arbeitsplatz statt. Lediglich zur Beurkundung des Kaufvertrags über die Wohnung bzw. der zu deren Erwerb ermächtigenden Vollmacht musste der Kunde vor einem Notar erscheinen.
Obschon in einer Haustürsituation angebahnt enthielten die nach dem 01.01.1991 zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensverträge in der Regel keine Widerrufsbelehrung nach dem HaustürWG. Ausgehend von dem Vorrang des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz HaustürWG hielten die Banken eine solche für nicht erforderlich. Belehrt wurde oftmals nur über ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz obwohl ein solches von Gesetzes wegen für die hier vorliegenden grund-pfandrechtlich abgesicherten Darlehensverträge gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gerade keine Anwendung findet. (Unterschieden werden können die Widerrufsbelehrungen im Zweifel an dem Rückzahlungserfordernis das § 7 Abs. 3 VerbrKrG an einen wirksam erfolgten Widerruf knüpft. Eine Belehrung nach dem HaustürWG hingegen darf gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG die Wirksamkeit des Widerrufs nicht von der Rückzahlung der Darlehenssumme abhängig machen).
Ausgehend von den Schlussanträgen des Generalanwalts vor dem EuGH könnte die unterbliebene Belehrung der Darlehensnehmer über ihr Recht zum Widerruf der in einer Haustürsituation abgegebenen Willenserklärungen diesen die Möglichkeit eröffnen auch heute noch von dem Recht Gebrauch zu machen. Nur eine ordnungsgemäße Belehrung wie sie die Haustürgeschäftsrichtlinie vorsieht vermag nämlich die einwöchige Frist in Gang zu setzen die das Widerrufsrecht des Kunden zeitlich begrenzt. Unterbleibt eine solche Belehrung kann die Wochenfrist gar nicht erst zu laufen beginnen. Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt in solch einem Fall erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. Dazu müsste der Darlehensnehmer das Darlehen jedoch bereits vollständig getilgt d. h. die gesamte Darlehenssumme an die Bank zurückgeführt haben.
Da Vorabentscheidungen des EuGH grundsätzlich auch für die Vergangenheit wirken (ex tunc) haben Gerichte und Verwaltungen die Urteile auch in solchen Verfahren zu beachten die vor der Vorabentscheidung entstanden sind.
Fraglich ist nun ob der EuGH den verbraucherfreundlichen Entscheidungsvorschlägen seines Generalanwalts insgesamt folgen wird. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre könnte das Gericht die Wirkung seines Urteils noch zeitlich beschränken. Diese Möglichkeit eröffnete ihm der Generalanwalt unter Hinweis auf die Grundsätze des guten Glaubens die sich aus der zeitlichen Befristung des Widerrufsrechts gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG ergeben.
Sollten die Europäischen Richter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen so stellt sich weiter die Frage ob der BGH die sich dann eröffnende Gefahr für die Banken auf innerstaatlichem Wege abzumildern versucht. Hauptproblem dürfte hierbei die an den Widerruf geknüpfte Rechtsfolge gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 HaustürWG sein. Diese sieht vor, dass im Falle des Widerrufs jeder Teil verpflichtet ist dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Diese Rückgewährpflicht der Darlehensnehmer bezüglich der Darlehenssumme würde nur dann nicht eintreten wenn der BGH die Voraussetzungen des sogenannten einheitlichen oder verbundenen Geschäfts bejaht. In diesem Fall hat der Darlehensgeber keinen Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer. Vielmehr gilt für die Rückabwicklung, dass der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäftes führt. Der Darlehensnehmer hat keine Bereicherungsansprüche gegen den Verkäufer bzw. gegen die sonstigen Partner des finanzierten Geschäftes weil nach erfolgtem Widerruf die Kaufpreiszahlung nicht mehr als Leistung des Darlehensnehmers angesehen werden kann. Vielmehr hat der Darlehensgeber einen Bereicherungsanspruch gegen den Verkäufer bzw. gegen den sonstigen Partner des finanzierten Geschäftes.
Die sich in Luxemburg abzeichnende verbraucherfreundliche Tendenz könnte von den Banken zum Anlass genommen werden ihre Versäumnisse der Vergangenheit durch die Versendung von Widerrufsbelehrungen wieder gut zu machen. Vor Unterzeichnung einer nicht zweifelsfrei einzuordnenden Widerrufsbelehrung ist daher die Konsultation eines Anwalts ratsam.
Fazit zum Urteil
Abschließend bleibt festzuhalten, dass zahlreiche Geschädigte mit den von Philippe Léger gestellten Schlussanträgen die Hoffnung verbinden dürfen noch nach Jahren einen unüberlegten Schritt mit erheblichen finanziellen Folgen korrigieren zu können. Eine Immobilieninvestition sollte grundsätzlich eine langfristige Investition sein (mindestens 10 bis 15 Jahre einplanen).