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Wenn der Schein trügt – Urteil in Sachen „Lombard“ zugunsten einer geschädigten Anlegerin

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 10. Januar 2022

Urteil-Paragraphenzeichen-Richterhammer

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 16. Dezember 2021 hat das Landgericht Zwickau einen freien Anlageberater zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der von ihm seiner Kundin empfohlenen Hochrisikobeteiligung am Lombard Classic 2 verurteilt (Az. 4 O 1098/20). Das Landgericht Zwickau stellt unmissverständlich klar, dass es sich bei den Lombard Classic Anlagen um hochriskante atypische Beteiligungsformen handelt, bei denen das Totalverlustrisiko daher zwingend aufklärungspflichtig ist. Geschieht dies nicht, haftet der Anlageberater oder die Bank in voller Höhe auf Schadensersatz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt zum Urteil in Sachen Lombard

Die Klägerin wollte für ihre beiden Töchter als Mutter etwas Gutes tun und vorsorgen. Daher sagte sie ihrem Anlageberater, dass sie ausschließlich sicher und werthaltig ihr erarbeitetes Geld anlegen möchte. Die beiden „Lombard“ Anlagen wurden der Klägerin sodann als sichere und risikolose Kapitalanlagen mit guten gesetzlich garantierten Zinsen empfohlen. Beim Fonds Lombard Classic 2 haben sich Anleger*innen in Form einer stillen Beteiligung an der Fondgesellschaft “1. Oderfelder Beteiligungsgesellschaft GmbH + Co.“ beteiligt.

Beworben wurden Lombard-Beteiligungen unter anderem mit „gesetzlich garantierter Sicherheit“ aufgrund des gesetzlich garantierten Lombard-Zinses sowie den in den Pfandleihäusern vorhandenen wertvollen Pfändern. „Lombardium Hamburg“ sollte dabei der Garant für Sicherheit sein und die Anleger in solcher wiegen

Das Landgericht Zwickau entscheidet verbraucherfreundlich

Das Landgericht Zwickau ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht in ausreichender Weise über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde und dass der Klägerin als sicherheitsorientierter Anlegerin keinesfalls der Lombard Classic 2 hätte empfohlen werden dürfen. Wörtlich führt das Gericht hierzu auf Seite 7 der Entscheidungsgründe aus:

„Im vorliegenden Fall steht für das erkennende Gericht aufgrund der informatorischen Anhörung der Klägerin und des Beklagten zur sicheren Überzeugung fest, dass der Beklagte die Klägerin vor der Zeichnung der beiden streitgegenständlichen Kapitalanlagen am 23.01.2013 nicht in ausreichender Weise über das Risiko eines Totalverlusts der beiden Beteiligungen aufgeklärt hat.“

Dies, obwohl die Klägerin sich in der Anlageberatung ihrem Berater gegenüber immer als sicherheitsorientiert beschrieben hat und aufgrund der Angaben im Emissionsprospekt davon ausgegangen war, hier echte Zinsen zu erhalten, die sie auch behalten darf (was tatsächlich nicht der Fall ist, die Auszahlungen werden vom Insolvenzverwalter der Lombard von den Anlegern zurück gefordert, vgl. hierzu auch den Musterentscheid vom 26.09.2019 des OLG München, Az. 23 Kap 2/17). Insoweit waren die Unterlagen des Lombard Classic 2 irreführend für den Anleger. Das Gericht stützt daher seine tatrichterliche Überzeugung konsequent weiter darauf, dass dem Anlageberater nach eigener Aussage die tatsächliche Rechtsform der Lombard Classic 2 (atypisch stille Gesellschaft) selbst gar nicht richtig bekannt war.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau hat der Klage stattgegeben und den Anlageberater verurteilt, der Klägerin vollen Schadensersatz in Höhe von 9.662,40 € zu zahlen und die hochriskante Anlage zurückzunehmen.

Fazit des Urteils des Landgerichts Zwickau

Zugunsten von Anlegern oder Anlegerinnen wird vermutet, dass sie eine solch hochriskante Anlage niemals erworben hätten, wenn sie ordnungsgemäß über deren Gefährlichkeit und Ungeeignetheit beraten worden wären (sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“). Hierbei ist es unerheblich, ob auch andere risikoreiche Anlagen erworben worden waren, bei denen eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht erfolgte.

Das Urteil des Landgerichts Zwickau stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger*innen, die hochriskante Kapitalanlagen über eine Bank oder Anlageberater*innen erworben haben und hierbei nicht richtig über deren gefährlichen spekulativen Charakter aufgeklärt wurden. Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können Betroffene jetzt tun?

Wir empfehlen Geschädigten ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern.

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