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WGS-Fonds Nr. 22 Volksbank Reutlingen unterliegt vor dem Landgericht Tübingen

Veröffentlicht am 28. September 2005

Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2005 (4 O 267/05) konnte für einen von uns vertretenen Gesellschafter des WGS-Fonds Nr. 22 die Rückabwicklung des Darlehens erreicht werden.

WGS-Fonds Nr. 22: Sachverhalt zum Fall

Der Kläger erwarb im Jahre 1991 zwei Anteile an der Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR Wolf-Hirth-Straße 10 in Böblingen (WGS-Fonds Nr. 22). Der Erwerb war als Steuersparmodell bei 100 %-iger Finanzierung angelegt. Die Beklagte hatte sich gegenüber der WGS zur Finanzierung bereit erklärt und dieser auch die hierfür erforderlichen Formulare überlassen. Die WGS hat die Fondsanteile über die Firma AmTra GmbH vermittelt die hierzu in der Regel Strukturvertriebsarbeiter einsetzte.

Der Kläger erwarb seine Anteile am WGS-Fonds Nr. 22 durch Vermittlung eines ihm bekannten Versicherungsagenten. Von diesem erhielt er auch die für den Darlehensabschluss erforderlichen Formulare der Bank. Die Volksbank Reutlingen zahlte nach dem notariell beurkundeten Beitritt des Klägers zum Fonds die Netto-Darlehenssumme an den vom Fonds hierfür benannten Treuhänder die Firma Fegert Wirtschaftstreuhand GmbH. Der Kläger hat in der Folgezeit insgesamt EUR 27.853 14 Zinsen gezahlt. Der Darlehensvertrag sah eine Tilgungsaussetzung bei endfälliger Tilgung durch Auszahlung einer gleichzeitig abzuschließenden Lebensversicherung vor.

Das Landgericht Tübingen hat die Volksbank Reutlingen dazu verurteilt:
  • an den Kläger EUR 27.853 14 Zinsen zurückzuzahlen
  • die Lebensversicherung zurück zu übertragen
  • Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche des Klägers gegen die Fondsgesellschaft die Initiatoren sowie den Vertrieb.

Weiter hat das Landgericht festgestellt dass der Bank gegenüber dem Kläger kein Zahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht.

Das Gericht hat festgestellt dass der Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger wirksam war. Das Gericht ist der Rechtsprechung des II. Senats des BGH gefolgt und hat ausgeführt dass die Urteile vom 14.06.2004 als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden müssen.

Die Beweisaufnahme hat ergeben dass der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde. Der Termin der vom Kläger mit dem Versicherungsvermittler in der Wohnung des Klägers vereinbart wurde diente aus Sicht des Klägers zur Abklärung versicherungstechnischer oder allgemeiner Anlage-Fragen. Der Vermittler hat ohne Vorankündung und für den Kläger unvermittelt die Rede auf den Erwerb der Fondsanteile gebracht. Das Landgericht hat festgestellt dass die Mitursächlichkeit dieser Ansprache in einer Haustürsituation für den Vertragsabschluss ausreicht und es unerheblich ist wo der Darlehensvertrag später unterzeichnet wird sowie dass die Unterschrift später notariell beglaubigt worden war.

Eine Verwirkung des Widerrufs wurde vom Landgericht ausdrücklich verneint.

Das Landgericht hat auch festgestellt dass der Kläger die Steuervorteile behalten darf und eine Anrechnung ausscheidet da es bei einer Rückabwicklung nach dem HWiG keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Steuervorteilen gibt.

Für Fragen zum WGS-Fonds Nr. 22 oder weitere Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711-9308110 an.

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