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WGS-Fonds: OLG Stuttgart bejaht weiterhin Rückforderungsdurchgriff
Veröffentlicht am 08. Dezember 2006
In seinem aktuellen Urteil vom 14.11.2006 hat der Senat des OLG Stuttgarts klargestellt, dass er weiterhin daran festhält, dass der Verbraucher der finanzierenden Bank bei einem verbundenen Geschäft im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der WGS Nr. 35 entgegen halten kann.
Oberlandesgericht bejaht weiterhin Rückforderungsdurchgriff
Damit wendet der Senat des OLG Stuttgart weiterhin den vom II. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 21.07.2003 entwickelten und in den Urteilen vom 14.06.2004 ausgedehnten Rückforderungsdurchgriff entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats (BGH vom 25.04.2006) des BGH an.
Der Senat des OLG Stuttgart geht davon aus dass auch der XI. Zivilsenat des BGH den Rückforderungsdurchgriff in Analogie zu § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG anerkennt jedoch Ansprüche gegen die Fondsinitiatoren nicht mit den Verbund einbezieht. Der XI. Zivilsenat des BGH hatte im Ergebnis den Rückforderungsdurchgriff abgelehnt dies allerdings ohne Begründung.
Solange es an einer überzeugenden Begründung fehlt- so der Senat des OLG Stuttgarts- werde er dem XI. Zivilsenat des BGH im Ergebnis nicht folgen. So konnte der Senat dem Kläger im Rahmen seiner Berufung die Rückzahlung der seit dem Jahr 2000 erbrachten Zinszahlungen sowie die Freistellung aus dem Darlehensvertrag und die Rückübertragung der zur Sicherheit dienenden abgetretenen Lebensversicherung zusprechen.
Der Kläger der im Jahr 1994 drei Anteile am WGS Fonds Nr. 35 erwarb hat Ansprüche aus der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung also Verschulden bei Vertragsschluss gegen die beiden WGS-Fonds Gründungsgesellschafter welche er dem finanzierenden Institut gegenüber geltend machen kann. Dies zum einen weil die in Aussicht gestellten Fondsausschüttungen auf einer nicht genehmigten Planung beruht ohne dass dies offen gelegt worden wäre zum anderen wegen Manipulationen bei der Ermittlung der vermietbaren Flächen. Zudem hatte der Vermittler dem Kläger in Aussicht gestellt dass die Fondsanteile jederzeit mit Gewinn veräußert werden könnten. Heute sind die Anteile nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Einlage wert.
Herausgestellt wurde in dem Urteil vom 14.11.2006 nochmals dass es ausreicht wenn zwischen Fondsanleger und finanzierender Bank ein Verjährungsverzicht vereinbart wurde. Nicht nötig ist dass gleichzeitig ein Verzicht mit den Gründungsgesellschaftern getroffen wurde. Die Bank rückt in die Rechtsstellung ihres Verbundpartners ein und übernimmt damit quasi die Rechte und Pflichten der Grundstücksgesellschafter.
Zudem bejaht der Senat des OLG Stuttgart auch einen Schadensersatzanspruch aus der vom XI. Senat des BGH am 25.04.2006 entwickelten Fallgruppe der vermittlerorientierten Direkthaftung der Bank aus Verschulden bei Vertragsschluss. Dabei muss sich die Bank das objektive wie subjektive Fehlverhalten der Vermittler zurechnen lassen.
Dieses weitere für den Verbraucher positive Urteil ist wiederum Indiz dafür dass die von der Presse zum Teil als bankenfreundlich dargestellten Urteile des XI. Senats des BGH vom 25.04.2006 die Chancen der WGS- Fonds Anleger im Vorgehen gegen die Bank im OLG Bezirk Stuttgart nicht beeinträchtigen.