0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

WGS-Fonds aktuell: Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet Urteil gegen BAG Bankaktiengesellschaft

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 25. März 2011

Urteil gegen BAG Bankaktiengesellschaft: In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 04.03.2011 hat das Landgericht Dortmund die BAG Bank zum Schadensersatz und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung verurteilt. Die Bank wurde auf Rückzahlung sämtlicher an Ihre Rechtsvorgängerin die Volksbank Ebersbach eG geleisteten Zahlungen verurteilt. Darüber hinaus verurteile das Gericht die Bank zur Rückübertragung der im Rahmen der Finanzierung abgeschlossenen Lebensversicherung auf die klagenden WGS-Gesellschafter. Im Gegenzug verpflichtete das Gericht die Bank dazu die finanzierten WGS-Gesellschaftsanteile zurückzunehmen.

WGS-Fonds – Urteil gegen BAG Bankaktiengesellschaft: Sachverhalt und Entscheidung

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Partei zwecks Finanzierung von Gesellschaftsanteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds WGS-Fonds Nr. 26 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen.

Im Vorfeld der Finanzierung war ein Anlageberater an die Kläger unaufgefordert herangetreten ohne dass selbige um eine Beratung ersucht hätten. Der Berater bot der klagenden Partei den finanzierten Fondsbeitritt als Gesamtpaket an und vermittelte gleichsam den hierzu benötigten Darlehensvertrag. Die Beratung der Kläger erfolgte u.a. anhand des Prospektes zum WGS Fonds Nr. 26.

Im Rahmen eines dieser Gespräche wurde der klagenden Partei dann letztlich der Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Ein Kontakt der Kläger zur finanzierenden Bank erfolgte im Vorfeld dabei eben so wenig wie eine Aufklärung hinsichtlich der mit der Anlage verbundenen Risiken. Neben dem Darlehensvertrag wurde sämtliche weitere Vertragsanbahnungsdokumente (Selbstauskunft Abtretungserklärung Lebensversicherung etc.) im Rahmen der Gespräche in der Wohnung der Anleger unterzeichnet.
Die klägerischen Ansprüche wurden auf Schadensersatz unter anderem wegen diverser Prospektfehler sowie einem Beratungsverschulden des aufgetretenen Beraters nebst der dahinterstehenden Vertriebsorganisation gestützt. Ferner wurden auch Ansprüche nach dem zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses geltenden Haustürwiderrufsgesetz geltend gemacht.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Das Gericht bejahte den Anspruch auf Schadensersatz wegen Aufklärungsverschuldens bei Vertragsschluss da sich die beklagte Bank die vorsätzliche arglistige Täuschung des Fonds- und Kreditvermittlers sowie der Vertriebsorganisation  zurechnen lassen müsse.

Das Gericht war aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung des Initiators des WGS Fonds sowie des damaligen Geschäftsführers der Treuhänderin zur Überzeugung gelangt dass über den prospektierten Vertriebsprovisionen hinaus weitere Vertriebsprovisionen von erheblichem Umfang die wiederum aus Einlagen stammten gezahlt wurden. Die weiteren Provisionen waren der Vertriebsorganisation und dem Initiator des WGS Fonds bekannt weshalb das Gericht von einem vorsätzlichen arglistigen Verschweigen der wahren Höhe der Provisionen ausging. Ferner war damit klar dass auch der Prospekt zumindest in diesem Punkt falsch und damit zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Anleger nicht geeignet war. Dies stellt einen relevanten Prospektfehler dar welcher zum Schadensersatz zugunsten des getäuschten Anlegers führt.

Die Bank verteidigte sich mit dem Argument die Provisionen seien nicht aus der jeweiligen Kapitaleinlage der Kläger geflossen sondern aus eigenem Vermögen der WGS. Nach erfolgter Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest dass die WGS Wohnungsbau GmbH  einzig Gewinne aus dem Verkauf der Grundstücke der jeweiligen Fonds erzielte. Weitere Tätigkeitsfelder aus welchen Gewinne hätten generiert werden können bestanden nicht. Konsequenterweise war es nach Auffassung des Landgerichts dann auch nicht von Belang ob die überhöhten Vertriebskosten den einzelnen Anlegern zugeordnet werden könnten. Es konnte sich nur um Einlagen der WGS-Gesellschafter handeln.

Das Gericht ließ dahinstehen ob der konkret aufgetretene Berater und Kreditvermittler positive Kenntnis in Bezug auf die versteckten Provisionen hatte da jedenfalls die Vertriebsorganisation Kenntnis über die tatsächliche Höhe der Provisionen hatte und dies der Bank ebenso zuzurechnen sei.

Erwähnenswert ist auch dass das Gericht die erlangten Steuervorteile nicht in Abzug gebracht hat. Lediglich die über die Jahre erzielten Ausschüttungen wurden schadensmindernd angerechnet. Auf eventuelle Ansprüche nach dem Haustürwiderrufsgesetz musste das Gericht konsequenter Weise nicht weiter eingehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig da die Beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.

Fazit zum Urteil

Das o.g. Urteil  stärkt die Rechte geschädigter WGS-Anleger gegenüber den hier in die Finanzierung der Fondsanteile involvierten Banken. Bis dato noch nicht rechtlich vorgegangenen WGS-Anlegern wird geraten deren in Betracht kommenden Rechtsansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Vor dem Hintergrund der hier zum Jahresende 2011 drohenden Verjährung der Ansprüche ist ein schnelles Handeln geboten.

Über unser Kontaktformular haben geschädigte WGS-Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über deren rechtlichen Optionen zu informieren.