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Widerruf Darlehensvertrag aktuell: Landgericht Hechingen verurteilt Sparkasse Zollernalb

Veröffentlicht von Christopher Kress am 27. September 2018

In einem Urteil vom 06.09.2018 hat das Landgericht Hechingen festgestellt, dass die von der Sparkasse Zollernalb verwendete Widerrufsbelehrung in einem Immobiliar-Darlehensverträgen aus dem Jahr 2009 nicht gesetzeskonform und irreführend ist. Der von dem Darlehensnehmer über seine Rechtsanwälte erklärte Widerruf des Darlehensvertrags war somit erfolgreich. Das Urteil wurde von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen am Neckar erstritten.

Widerruf Darlehensvertrag: Die Entscheidung des Gerichts

Mangels ordnungsgemäßer Belehrung war das Widerrufsrecht des Klägers nicht verfristet. Die Widerrufsbelehrung genügt nach den Ausführungen des Landgerichts Hechingen bereits deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil sie undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet, zumal sich in diesem Darlehensvertrag eine Fußnote mit Zusätzen findet. Zwar gibt die Belehrung die Widerrufsfrist grundsätzlich richtig mit „zwei Wochen“ an. Durch die Fußnote „Frist ist im Einzelfall durch Sparkasse prüfen“ vermit­telt die Belehrung indes den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren (dazu BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Zwar verlangt der Fußnotenzu­satz dem Verbraucher nicht ab, selbst die Frist zu überprüfen, sondern legt diese Pflicht den Mit­arbeitern der Sparkasse auf. Unabhängig davon ist für den Verbraucher mit dem Erfordernis einer erneuten Einzelfallprüfung der Frist durch die Sparkasse aber unklar, innerhalb welcher Frist er im konkreten Fall seinen Vertrag widerrufen kann. Denn dem vorgedruckten Text lässt sich auch nicht entnehmen, ob die angegebene Frist (zwei Wochen) das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist oder nur die Angabe der (noch) nicht überprüften Regelfrist.

Die Widerspruchsbelehrung ist auch deshalb irreführend, weil sie sich unter der Überschrift „Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrags“ befindet. Ob der streitgegen­ständliche Darlehensvertrag ein Fernabsatzgeschäft darstellt, kann dabei dahinstehen. Denn unabhängig davon hatte der Kläger auch ein Widerrufsrecht aus den Vorschriften des Verbraucherdarlehens. Insofern ergeben sich die Informationspflichten der Beklagten nicht nur – wie in der Widerrufsbelehrung erwähnt – aus dem Fernabsatzrecht, son­dern auch aus den Vorschriften zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags.

Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf unseres Mandanten wirksam war, was zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags führt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtliche Möglichkeiten für Darlehensnehmer trotz Beschränkung des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht beschränkt. Das Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossene Darlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist am 21. Juni 2016 erloschen. Bis zum 21. Juni 2016 haben tausende von Darlehensnehmern den Widerruf für Verträge, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, erklärt. Für Verbraucherverträge gilt das „Ewige Widerrufsrecht“ für Verträge ab 2002 noch immer, ebenso für Darlehen für so genannte „Verbundene Geschäfte“. Weiter können Immobiliendarlehen, die nach 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, mit dem Widerrufsjoker widerrufen werden. Dies ist besonders interessant für Darlehensnehmer, die für diese Kredite hohe Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt haben.

Darlehensnehmer sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.