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Zahlungspflicht der Rechtsschutzversicherer bei Medienfondsbeteiligungen
Veröffentlicht am 01. August 2006
Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem jüngsten Urteil (AZ: ZR 252/04) entschieden dass die Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten zu tragen hat wenn ein Kapitalanleger auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds wegen eines fehlerhaften Emissionsprospekts klagt.
Urteil zu Rechtsschutz-Zahlungspflicht bei Medienfondsbeteiligungen: Sachverhalt und Entscheidung
Der Kläger hatte sich mit einer Einlage von 16 Millionen DM als einer von 250 Kommanditisten an einem Medienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt. Auslöser der Anlageentscheidung war der Inhalt des Emissionsprospekts mit dem die Beteiligung an der KG in der Öffentlichkeit geworben wurde. Da sich jedoch die Fondsbeteiligung nicht so wie im Prospekt prognostiziert entwickelte verklagte der Anleger die Vertriebsgesellschaft des Fonds und bat die Rechtsschutzversicherung um entsprechende Deckungszusage.
Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckungszusage mit der Begründung ab dass eine nicht versicherte selbstständige Tätigkeit des Anlegers betroffen sei und außerdem durch die Klage das Recht der Handelsgesellschaften betroffen sei somit die Risikoausschlussklausel nach §3 (2) c ARB 94 eingreife.
Der BGH hat jedoch dieser Auffassung durch sein Urteil widersprochen und die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Begründet hat er es damit dass es hier nicht um Ansprüche des Klägers als Kommanditist geht sondern als Beteiligungsinteressent am Fonds der in seinem Vertrauen auf richtige Angaben im Prospekt geschützt werden soll. Zudem reichen die getroffenen Feststellungen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des Anlegers nicht aus da es sich um eine einzige Beteiligung handelte und keine unbestimmte Anzahl an Geschäftsvorfällen zu erwarten war.