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Zivilprozesskosten sind unabhängig vom Gegenstand des Prozesses steuerlich absetzbar

Veröffentlicht am 28. Juli 2011

Mit Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) hat der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und festgestellt dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetztes sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Unausweichlich und damit abzugsfähig sind die Prozesskosten nach dem BFH allerdings nur dann, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Dies ist dann der Fall wenn der Erfolg des Prozesses mindestens so wahrscheinlich wie der Misserfolg sei.

Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar: Sachverhalt und Entscheidung

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung ihres Krankengeldes erhoben. Die Kosten des verlorenen Verfahrens in Höhe von 10.000 EUR machte die Klägerin ebenfalls erfolglos in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Das Finanzgericht hatte diese Entscheidung zunächst bestätigt da die Klägerin in intakter Ehe lebe und auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 EUR zurückgreifen könne.

Auch nach dieser Entscheidung des BFH mindern die Kosten die Steuer nur dann wenn dadurch die Selbstbeteiligung für außergewöhnliche Belastungen überschritten wird. Dabei richtet sich die Höhe der Selbstbeteiligung nach dem Jahreseinkommen. Bei einem Jahreseinkommen von 15.000 EUR müssen beispielsweise 5 Prozent also 750 EUR selbst gezahlt werden. Bei einem Einkommen von über 51.000 EUR müssen 7 Prozent der außergewöhnlichen Belastung selbst übernommen werden. Nur die diese Summe übersteigenden Kosten sind steuerlich abzugsfähig.

Fazit zum Urteil

Bei verlorenen Zivilprozessen sollten die Steuerzahler die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommenssteuer geltend machen.