0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Zusätzliche Schadenersatzverpflichtung von ehemaligen Wirtschaftsprüfern im Fall der Leipzig West AG möglich

Veröffentlicht am 15. Januar 2008

Seit geraumer Zeit ermittelt die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen ehemalige Wirtschaftsprüfer des Unternehmens Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug.

Zusätzliche Schadenersatzverpflichtung von ehemaligen Wirtschaftsprüfern möglich

Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung bestehen für Anleger der Leipzig West AG gute Aussichten Schadenersatzansprüche nicht nur gegenüber dem Ex-Leipzig-West-Mehrheitsaktionär Jürgen Schlögl und deren Ex-Vorstand Pierre Klusmeyer erfolgreich geltend machen zu können sondern auch gegenüber den ehemaligen Wirtschaftsprüfern. Angaben der Staatsanwaltschaft zufolge sollen diese im Emissionsprospekt vorsätzlich falsche Angaben zur Zahlungs- und Leistungsfähigkeit der Wohnungsbaugesellschaft gemacht haben.

Wie von unserer Kanzlei bereits am 26.03.2007 berichtet mussten sich der Ex-Leipzig-West-Mehrheitsaktionär Jürgen Schlögl und deren Ex-Vorstand Pierre Klusmeyer wegen Betrugs in besonders schweren Fällen sowie Insolvenzverschleppung strafrechtlich verantworten. Bereits im vergangenen Jahr rieten wir Anlegern die bei der Leipzig West AG in Schuldverschreibungen investiert hatten ihre Forderungen möglichst rasch zur Insolvenztabelle anzumelden.

Nunmehr besteht für diese Anleger die Möglichkeit Schadenersatzansprüche gegenüber den ehemaligen Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft gestützt auf solche der unerlaubten Handlung einerseits und jene der Prospekthaftung andererseits geltend zu machen. Möglicherweise besteht auch eine Schadenersatzhaftung dieses Personenkreises aufgrund Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – konkret der Anleger.

Sollten sich die von der Staatsanwaltschaft Leipzig erhobenen Vorwürfe hinsichtlich falscher Angaben der ehemaligen Wirtschaftsprüfer die dem Emissionsprospekt zugrunde gelegt worden sind bewahrheiten stünde der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 27 StGB nichts mehr im Wege. Im Falle solcher Ansprüche ist von Vorteil für Anleger die lange Dauer der Verjährung welche regelmäßig bei dreißig Jahren anzusetzen ist.

Sollten sich allerdings die seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe als nicht zutreffend erweisen so könnten Anleger dennoch Schadenersatzansprüche aufgrund Prospekthaftung gegenüber den ehemaligen Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft geltend machen. Hierbei ist sodann die drohende Verjährung solcher Ansprüche im Einzelfall zu überprüfen da diese – im Gegensatz zu Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung – zeitnäher verjähren; i. d. R. sind hier drei Jahre zugrunde zu legen.

Geschädigte Anleger können über dieses Kontaktformular mit uns in Verbindung treten. Gerne prüfen wir für Sie die in Frage kommenden Ansprüche und deren Geltendmachung.