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Zweite SAB Neue Welt KG: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet obsiegendes Urteil gegen Bonnfinanz

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 30. Oktober 2012

In einem seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 16.10.2012 hat das Landgericht Tübingen die Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung zum vollständigen Schadensersatz in Höhe von 18.103 43 EUR gegen Übertragung der Fondsbeteiligung und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung der Beteiligung am Zweiten SAB Fonds Neue Welt KG verurteilt. Daneben wurde die Bonnfinanz zur Freistellung der Kläger vom noch laufenden Darlehen verurteilt welches auf Anraten des Beraters zur Finanzierung des SAB-Fonds abgeschlossen werden musste.

Zweite SAB Neue Welt KG: Sachverhalt zur Entscheidung

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde den Klägern von dem Anlageberater der Bonnfinanz der Zweite SAB Fonds empfohlen. Die Anlageberatung fand im Jahr 2002 statt. Die Kläger wollten eine Kapitalanlage zum Zwecke der Altersvorsorge. Es wurde ausdrücklich der Wunsch geäußert das investierte Kapital nebst Rendite spätestens im Jahr 2013 zum sechzigsten Lebensjahr des Klägers zurück zu erhalten. Verluste wollten die Kläger nicht riskieren. Leider haben die Kläger mit einem nahezu totalen Verlust ihres eingesetzten Geldes zu kämpfen. Die Ausschüttungen sind schon vor längerer Zeit ausgeblieben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Tübingen hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Steuervorteile wurden von der Klageforderung nicht abgezogen. Das Gericht stützt das Urteil auf die unterbliebene ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger hinsichtlich der Risiken des SAB-Fonds. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Berater darauf hinweisen müssen dass der Rückfluss des Kapitals zum sechzigsten Lebensjahr des Klägers keinesfalls gesichert war vielmehr auch der Verlust des eingesetzten Geldes möglich erschien. Ferner hätte der Berater auf die Risiken der Schweizer Franken Finanzierung auf Fondsebene hinweisen müssen. Es bestand nämlich ein nicht unerhebliches Wechselkursrisiko. Letztlich hätte der Berater nach Auffassung des Landgerichts auch drauf hinweisen müssen dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen nicht um „Renditen“ im klassischen Sinn handelte sondern um gegebenenfalls zurückzuzahlende Gelder welche aus der Einlage der Kläger stammten.

Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücknahme der Berufung durch die Bonnfinanz ist das seitens der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittene Urteil nun rechtskräftig.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt deutlich die Stellung wirtschaftlich geschädigter SAB-Anleger.