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Bonitätsanleihen: Tipps für geschädigte Anleger

Ausgestaltung von Bonitätsanleihen und was geschädigte Anleger tun können.

Die Niedrig – oder gar Negativzinspolitik vieler deutscher Kreditinstitute lässt viele deutsche Sparer über die Investition in vermeintlich höhere Renditen versprechende Anlageformen nachdenken. Eine Möglichkeit auf dem Gebiet des Kapitalmarkts sind Bonitätsanleihen, quasi eine Mischung aus Anleihe und Wette auf die  Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Schuldners, in der Regel ein Unternehmen oder ein Staat. Geblendet von den hohen Zinsversprechen ihres Bank- oder Finanzberaters haben sich bereits viele deutsche Kleinanleger zum Kauf solcher Bonitätsanleihen verleiten lassen, ohne sich der eigentlichen Risiken dieser Beteiligungsform tatsächlich bewusst zu sein.

Bonitätsanleihen – Kurze Laufzeiten und festgelegte Zinsen und doppeltes Ausfallrisiko

Vermeintlicher Vorteil von Bonitätsanleihen sind deren kurze Laufzeit und der festgelegte Zinssatz. Dieser kann entweder über die gesamte Laufzeit fix ausgestaltet sein oder bei der so genannten Stufenverzinsung sogar nach oben ansteigen. Zum Ende der Laufzeit erfolgt sodann die Rückzahlung von 100 % des ursprünglichen Nennbetrages. Soweit die Theorie.

Der Kauf einer Bonitätsanleihe birgt für Anleger nicht nur vermeintlich aussichtsreiche Renditechancen, sondern auch ein erhöhtes Risiko. Zum einen besteht für Anleger das Risiko, dass die die Bonitätsanleihe ausgebende Bank ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (Emittentenrisiko). Zum anderen trägt der Anleger beim Kauf auch das so genannte Bonitätsrisiko, das heißt das Risiko von Änderungen in der Kreditwürdigkeit bis hin zum völligen Ausfall des Kreditnehmers. Verschlechtert sich beispielsweise die Bonität des Referenzschuldners oder tritt ein so genanntes Kreditereignis ein, enden sowohl die Zinszahlungen mit sofortiger Wirkung sowie die Laufzeit der Bonitätsanleihe.
Im Falle des vorzeitigen Endes der Laufzeit erfolgt ein anhand des Marktwerts der Verbindlichkeiten ermittelter Bargeldausgleich, dessen Wert deutlich geringer als der ursprüngliche Nennwert ausfallen bzw. schlimmstenfalls sogar bei Null liegen kann.

Eintritt eines Kreditereignisses birgt für Anleger fatale Folgen

Bei den in den Emissionsbedingungen klar definierten und mittels eines unabhängigen Gremiums – ISDA (International Swaps and Derivatives Association) festgestellten Kreditereignissen handelt es sich per Definition um bestimmte Vorkommnisse, die die Zahlungsfähigkeit des Referenzschuldners (negativ) beeinflussen. Die bei Bonitätsanleihen typischerweise auftretenden Kreditereignisse sind die Insolvenz des Referenzschuldners, die Nichtzahlung einer (der Höhe nach festgelegten) Verbindlichkeit, die für die Gläubiger negative Restrukturierung der Schulden sowie die Nichtanerkennung einer Verbindlichkeit (Moratorium). Tritt ein Kreditereignis ein, löst dies unmittelbar die in den Emissionsbedingungen einer Bonitätsanleihe strukturiert festgelegten Mechanismen (u.a. Einstellung der Zinszahlungen/ Ende der Laufzeit) aus. Für den Anleger löst der Eintritt eines Kreditereignisses vor dem Kauf oftmals nicht berücksichtigte bzw. bekannte finanzielle Einbußen bis hin zum Totalverlust aus.

Finanzaufsicht befürwortet Einschränkung des Verkaufs von Bonitätsanleihen an Privatanleger

Insbesondere aufgrund des nicht unerheblichen Ausfallrisikos plant die Finanzaufsicht BaFin jüngsten Pressemeldungen zufolge eine Einschränkung des Verkaufs von Bonitätsanleihen an Privatanleger. Dass dieses Vorhaben beim Bankenverband nur wenig bis gar kein Entgegenkommen auslösen dürfte, wird deutlich, wenn man sich die Verkaufszahlen betrachtet. Einem Bericht der Onlineausgabe der Ulmer/Neu-Ulmer Südwestpresse vom 27.08.2016 zufolge waren Ende Mai diesen Jahres Bonitätsanleihen im Volumen von fast 7 Mrd. € im Umlauf, was einem Anteil von 10 % des gesamten Zertifikatemarktes entspricht.

Von der Androhung des drohenden Verbots seitens der BaFin haben sich – einem Bericht des Onlinemagazins Fondstelegramm vom 01.11.2016 zufolge – nicht alle Banken und Sparkassen abschrecken lassen. Wie das Fondstelegramm weiter berichtet, betrug im August diesen Jahres das Volumen der erfassten Bonitätsanleihen 6,31 Milliarden – im Vergleich dazu hatte das vom Branchenverband DDV erfasste Volumen der auf dem Markt erfassten Bonitätsanleihen im Vormonat Juli noch 6,27 Milliarden betragen.

Weiterer Vertrieb birgt erhebliches Haftungsrisiko für Banken

Die Tatsache, dass einige Banken und Sparkassen entgegen der Verbotsandrohung den Vertrieb von Bonitätsanleihen nicht mit sofortiger Wirkung eingestellt haben, darf – wie es das Fondstelegramm zutreffend formuliert – als „mutig“ eingestuft werden. Für Privatanleger, die beabsichtigen, gegen deren Bank vorzugehen, bieten sich hierdurch erhebliche Chancen: Erleidet ein Privatanleger durch den Erwerb einer Bonitätsanleihe einen Verlust, wird sich dessen Rechtsanwalt nunmehr immer die Auffassung der BaFin zu eigen machen können, wonach – so die Bafin Exekutivdirektorin Roegele wörtlich – Bonitätsanleihen „nicht in die Hände von Privatanlegern“ gehörten.

Wie das Onlineportal Fonds Online in dessen aktueller Ausgabe vom 16.12.2016 berichtet, hat die durch die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) und den Deutschen Derivate Verband (DDV) vertretene Finanzbranche mittels einer 10 Thesen beinhaltetenden Selstverpflichtung das drohende Verbot in letzter Sekunde abwenden können. Die ab dem 01.01.2017 zum Tragen kommenden Selbstverpflichtung soll – so das Onlineportal weiter – vor allem zu mehr Transparenz und Anlegerschutz führen. So sollten laut Fonds Online zum Beispiel die betreffenden Papiere als „bonitätsabhängige Schuldverschreibungen“ bezeichnet und damit bewusst die Anleger oftmals in falsche Sicherheit wiegende Begrifflichkeit „Anleihe“ vermieden werden.
Weiterhin sollen laut Fonds Online Informationen die Papiere nur noch zu einer Mindesstückelung in Höhe von € 10.000,- vertrieben und lediglich Anlegern ab Risikobereitschaftsstufe 3 verkauft werden dürfen. Beides solle vor allem Kleinanleger vor dem Kauf nicht ihrem Risikoprofil entsprechender Papiere bewahren. Weiterhin dürfen gemäß des Berichts sich auf mehrere Schuldner beziehende Papiere nur dann noch angeboten werden, wenn hierdurch eine tatsächliche Risikostreuung für den Kunden gewährleistet sei.
Obwohl die Finanzbranche den Forderungen der BAFIN mittels der Selbstverpflichtung entgegen gekommen ist, wird sie sich laut Fonds Online Analyse nicht auf deren Maßnahmenkatalog ausruhen können: So hat die BAFIN laut dem Fonds Online Bericht bereits angekündigt, nach Ablauf von 6 Monaten, die Nachhaltigkeit der seitens der Finanzbranche eingeleiteten Maßnahmen überprüfen zu wollen.

Was können geschädigte Anleger von Bonitätsanleihen tun?

Geschädigten Anlegern von Bonitätsanleihen wird geraten, sich an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und ihre möglicherweise bestehenden Ansprüche individuell fachmännisch prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit, schnell und unkompliziert mit uns in Verbindung zu treten und sich individuell über deren bestehenden rechtlichen Ansprüche beraten zu lassen.

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.

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