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Swaps - Beratung vom Rechtsanwalt

Swaps-Geschäfte und Ihre Varianten

Bei Swap-Geschäften handelt es sich um Derivate, diese sind komplex strukturierte Finanzprodukte. Swaps basieren auf Wechselkursänderungen oder Zinsniveaubewegungen. Mit einem Derivat spekuliert man darauf, ob der Preis eines Produktes in Zukunft steigen oder fallen wird. Swaps sind sogenannte „Over the Counter-Geschäfte“ (OTC).
Dies sind außerbörslich abgewickelte Transaktionen, die jeweils von den Vertragspartnern individuell ausgehandelt werden können und keiner Normierung durch den Gesetzgeber unterliegen. Swap- Geschäfte wurden vor allem um die Jahrtausendwende von einer Vielzahl von Banken (u.a. Deutsche Bank, UniCredit Bank, einer Vielzahl von Sparkassen) an Privatleute, Unternehmen und Kommunen verkauft. Allen Swap- Geschäften gemein ist, dass es sich letztlich um eine Art „Wettgeschäft“ auf die zukünftige Entwicklung der zugrunde gelegten Zinssätze, Indexwerte, Währungen usw. handelt. Wobei auch hier gilt, dass meistens die Bank „gewinnt“.

Über diesen Wettcharakter haben die Banken (UniCredit Bank, Deutsche Bank; eine Vielzahl von Sparkassen, meist im Verbund mit Landesbanken) jedoch ebenso wenig aufgeklärt, wie über den schwerwiegenden Interessenkonflikt in dem sie sich befanden. Denn einerseits waren die Banken „Wettpartner“ ihrer Kunden und konnten entsprechend nur dann Gewinne machen, wenn das Geschäft für den Kunden schlecht lief und andererseits haben sie den Kunden beraten und zum Abschluss dieser „Wette“ geraten, wobei sie den Marktwert bereits zum Abschluss des Geschäftes bewusst zu Lasten des Kunden strukturiert haben, um ihre Position in der „Wette“ direkt via Hedge- Geschäften an andere Marktteilnehmer verkaufen zu können.

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei Swap-Geschäften um Verträge eigener Art (Vertrag „sui generis“), die kein Kündigungsrecht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit vorsehen. Will der Bankkunde aus dem „Wettgeschäft“ vorzeitig aussteigen, wird der aktuelle Marktwert zur Zahlung fällig. Dieser kann für den Kunden sowohl positiv als auch negativ ausfallen. Das bedeutet, dass in einigen Fällen eine Zahlung an den Kunden denkbar ist. In den Fällen jedoch, in denen der Kunde im Rahmen des „Netting“ Zahlungen an die Bank zu erbringen hat, ist der Marktwert in den weit überwiegenden Fällen ebenfalls negativ.

Welche Arten von Swaps gibt es?

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Swap-Arten, wobei die am häufigsten anzutreffenden kurz dargestellt werden:

  • Zinssatzswaps (Plain- Vanilla-Swaps; Payer Swaps; Receiver Swaps)

Bei Zinssatzswaps (auch „Plain-Vanilla-Swaps“ oder „einfache Zinsswaps“ genannt), verpflichten sich die Parteien zum Tausch von festen Zinssätzen gegen variable Zinssätze (meist der 3-Monats-EURIBOR oder 6-Monats-EURIBOR; EURIBOR = European Interbank Offered Rate, er ist der durchschnittliche Zinssatz, zu dem eine ausgewählte Gruppe von Banken, sogenannte Panel-Banken, einander unbesicherte, auf Euro lautende Kredite gewähren; er gilt als wichtigster Referenzzinssatz bei auf Euro lautenden Krediten) in derselben Währung. Zur Berechnung der Zahlungen wird neben den Zinssätzen ein fiktiver Nennbetrag zugrunde gelegt. Zu den vereinbarten Zeitpunkten werden diese dann im Wege des sogenannten „Netting“ miteinander verrechnet, so dass lediglich der Differenzbetrag von einem der Vertragspartner bezahlt wird. Die Deutsche Bank verkaufte einen Zinssatzswap unter dem Namen Harvest Swap. Bei reinen Zinssatzswaps handelt es sich meistens um Zinssicherungsgeschäfte.

  • Cross- Currency Swaps (Zinssatz- und Währungsswap; CCS-Swap)

Bei Cross- Currency Swaps handelt es sich um einen Währungs- bzw. Devisentausch. Hierbei werden Nennbeträge in zwei unterschiedlichen Währungen zugrunde gelegt, aus denen in der Folge die vereinbarten Zinszahlungen (in der jeweiligen Währung) zu den vereinbarten Zeitpunkten zu erbringen sind. Anders als beim Zinssatzswap, werden hierbei zu Beginn der Laufzeit zunächst fiktiv die Nennbeträge zwischen der Bank und ihrem Kunden zu dem gültigen Kassakurs (= aktueller Wechselkurs) getauscht. Am Ende der Laufzeit jedoch, werden die Nennbeträge tatsächlich und zu dem dann gültigen Kassakurs getauscht. In diesen Fällen wurden jedoch häufig Währungen aus Schwellenländern und den BRIC Staaten zugrunde gelegt, damit eine besonders hohe Zinsdifferenz erreicht werden konnte. Bei Cross Currency Swaps handelt es sich demnach nicht um Zinssicherungsgeschäfte, sondern um hochspekulative Geschäfte, bei denen, je nach Entwicklung der Währungskurse, sehr hohe Endzahlungen im Rahmen des Währungstausches anfallen können.

  • Currency Related Swaps (Zinssatzswap mit Währungskomponente; CRS-Swap)

Bei den Currency Related Swaps handelt es sich prinzipiell um einen Zinssatzswap mit zusätzlicher Währungskomponente. Hierbei zahlen sowohl die Bank als auch der Kunde variable Zinssätze zuzüglich eines Aufschlages. Während auf Seiten der Bank, der Aufschlag über die gesamte Laufzeit des Geschäftes festgeschrieben ist, ist die Höhe, des vom Kunden zu zahlenden Aufschlags nicht festgeschrieben, sondern ebenfalls variabel. Dieser hängt von der Entwicklung des Wechselkurses zwischen dem Euro und dem Schweizer Franken ab. Entsprechend handelt es sich auch beim Currency Related Swap um ein hochspekulatives Geschäft mit theoretisch unbegrenztem Verlustrisiko.

  • Index Swaps

Bei Index Swaps handelt es sich um Zinssatzswaps. Der aus den vereinbarten Nennbeträgen zu zahlende variable Zinssatz entspringt hierbei jedoch nicht „tatsächlichen“ Zinsen, wie etwa dem EURIBOR, sondern hängt von der Entwicklung eines zugrunde gelegten Index ab. Hierbei können alle Indices berücksichtigt worden sein. Die Deutsche Bank hat zumeist den DB Balanced Currency Harvest Swap vertrieben. Bei diesem zahlte die Bank einen festen Zinssatz, während der Kunde einen variablen Zinssatz zu zahlen hatte, der sich an dem Harvest Index orientierte. Der Harvest Index wiederum setzt sich aus verschiedenen Wechselkursen zusammen und ist selbst von der Deutschen Bank aufgelegt worden. Der Kunde hat somit keine Möglichkeit nachzuvollziehen, wie sich der Index bildet, zumal die Bank den „Währungskorb“ im Laufe der Zeit anders zusammensetzten kann. Auch bei Index Swaps handelt es sich um rein spekulative Geschäfte, ohne eine irgendwie geartete Zinssicherung.

Was können betroffene Anleger tun?

Geschädigte Anleger, die über die Funktionsweise, die Risiken der Geschäfte oder den einstrukturierten anfänglich negativen Marktwert der Geschäfte nicht aufgeklärt wurden, müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie ihre Ansprüche meist vor Gericht bringen müssen. Sie müssen auch bereit sein, die Kosten nicht nur für die erste Instanz sondern gegebenenfalls auch für ein Berufungsverfahren und sogar die Revision zu zahlen. Rechtsschutzversicherungen verweigern meistens, mit dem Hinweis auf den Wettcharakter der Geschäfte, ihre Einstandspflicht.

Es bestehen dann gute Erfolgsaussichten. Denn häufig wird in zweiter Instanz, ein für die Anleger zufriedenstellender Vergleich mit den Bankinstituten, erzielt. Swap-Geschädigte Privatpersonen, Unternehmer und Kommunen sollten ihre Ansprüche durch einen, auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten, Rechtsanwalt prüfen lassen und sich über die Erfolgsaussichten informieren. Diese sind hierbei stets nur am Einzelfall zu beurteilen. Entscheidend für die Erfolgsaussichten sind die Erfahrung des Kunden und vor allem, die im Rahmen des Beratungsgespräches erfolgte, tatsächliche Aufklärung über Funktionsweise und Risiken der Swap- Geschäfte. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung des anfänglichen Marktwertes und damit auch von dessen Risikostruktur kann vorteilhaft sein.

Wann verjähren die Ansprüche?

Gemäß des § 37a WpHG a.F. (alte Fassung) verjähren alle Wertpapiergeschäfte nach 3 Jahren ab Abschluss des Geschäfts. Die Verjährungsregelung des § 37a WpHG a. F. ist auf alle nach dem 01.04.1998, aber vor dem 05.08.2009 entstandenen Schadensersatzansprüchen aufgrund einer fahrlässigen Falschberatung anwendbar. Dies gilt gemäß § 37a Abs. 3 WpHG a.F. auch für die Beratung zu Finanzprodukten und somit auch für Swap- Geschäfte. Nicht anwendbar ist der § 37a WpHG a.F. jedoch bei vorsätzlicher Falschberatung, eine solche muss allerdings der Anleger darlegen und beweisen. Bei allen Wertpapier und Finanzproduktberatungen nach dem 05.08.2009, richtet sich die Verjährung nach der in den §§ 195, 199 BGB normierten Regelverjährung. Diese beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt allerdings erst mit Kenntniserlangung des Anlegers von der Falschberatung. Nach 10 Jahren, ab Zeitpunkt des Erwerbs, greift dann jedoch die sogenannte absolute Verjährungsfrist ein.

Der Kampf um die berechtigten Ansprüche der Kunden ist bei Swap-Geschäften zwar lang und hart, oft lohnt er sich jedoch. So haben bereits viele Landgerichte und Oberlandesgerichte, aber auch der Bundesgerichtshof, geschädigten Anlegern Schadensersatz, aufgrund mangelhafter Beratung durch die Bankinstitute, zugesprochen. Über unser Kontaktformular haben betroffene Anleger die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über deren in Betracht kommenden rechtlichen Optionen informieren zu lassen.

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