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Urteile im Mercedes im Dieselskandal: Wir prüfen Ihre Chancen auf Schadensersatz

Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt: Das Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung wie dem Thermofenster reicht aus, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei & unverbindlich.

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Mercedes Urteile im Dieselskandal: EuGH auf Seite der Betroffenen

Am 21.03.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das wichtigste Urteil im Dieselskandal der letzten Jahre verkündet. Das Verfahren (Az. C-100/21) beruhte auf einem Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg und  betraf konkret einen Mercedes Benz C 220 CDI der Norm Euro 5, der im März 2013 erstmals zugelassen wurde und den der Kläger ein Jahr später als Gebrauchtwagen gekauft hatte. Im Auto mit dem Motor OM 651 ist ein sogenanntes Thermofenster verbaut.

Wichtigster Punkt im Verfahren gegen die frühere Mercedes-Benz AG ist, dass Geschädigte bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Anspruch auf Schadensersatz haben. Damit genügt das Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung wie dem Thermofenster für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal aus.

Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 17.12.2020 hat der EuGH die von VW verwendete Abgas-Software – das Thermo- oder Temperaturfenster – für illegal erklärt (Az. C-693/18). Der Bundesgerichtshof hatte die heutige Mercedes Benz Group im Dieselskandal bislang nicht verurteilt, obwohl in nahezu jedem Fahrzeugmodell ein nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässiges Thermofenster verbaut wurde: Auch wenn eine illegale Abschalteinrichtung vorliege, habe der Autobauer nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, sondern nur fahrlässig gehandelt. Mit dieser Argumentation wird sich der Autobauer nach dem aktuellen EuGH-Urteil nicht mehr verteidigen können. Denn für einen Schadensersatzanspruch der Betroffenen im Dieselskandal genüge es, dass die Hersteller gegen geltendes EU-Recht verstoßen haben. Käufer*innen von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung haben einen Anspruch auf Schadensersatz auch bei Fahrlässigkeit.

Für die Betroffenen wird es noch einfacher, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Denn die Verteidigung vieler Hersteller und die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vieler deutscher Oberlandes- und Landgerichte wird zugunsten der geschädigten Käufer*innen revidiert werden müssen. Bislang mussten betroffene Käufer*innen eine sittenwidrige Schädigung nachweisen. Nun steht Geschädigten generell Schadensersatz zu, sobald eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde.

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Zudem gibt es eine Reihe entschiedener Gerichtsverfahren im Mercedes Abgasskandal zugunsten betroffener Mercedes-Fahrer. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Schadensersatzzahlungen betragen zwischen 25.000 und 40.000 EUR. Zwei dieser Urteile beziehen sich auf Mercedes-Modelle, die von den Rückrufen nicht betroffen waren.

Urteile gegen die Daimler AG bzw. Mercedes Benz Group AG (Auszug)

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Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung können Sie Ihre Ansprüche im Abgasskandal von unseren spezialisierten Anwälten prüfen lassen. Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis, ob auch Ihr Auto betroffen ist und ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Wurde das Auto mit einem Darlehen ganz oder teilweise finanziert oder geleast, prüfen wir zusätzlich kostenlos, ob in Ihrem Fall eine Widerrufsmöglichkeit besteht und ob ein Vorgehen erfolgsversprechend ist.

Ihre Rechte im Mercedes Abgasskandal

  1. Schadenersatzansprüche: Kaufpreis zurück gegen Rückgabe des Fahrzeugs oder Auto behalten und Schadensersatz fordern: Es bestehen Ansprüche im Dieselskandal der Käufer gegen die unmittelbar Täuschenden, also die einzelnen Marken bzw. Unternehmen. Hier können Käufer insbesondere Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen. Diese sind darauf gerichtet, die Rückabwicklung des Vertrags zu erzwingen. Alternativ können betroffene Mercedesfahrer auch eine Entschädigung fordern, sofern sie das Auto behalten möchten.
  2. Kaufrechtliche Ansprüche: Betroffene können u.U. Gewährleistungsansprüche, in der Regel gegen den Vertragshändler, geltend machen. Diese verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren, bei Gebrauchtwagen nach einem Jahr.
  3. Widerruf des Autokreditvertrags: Sollten Sie Ihr Fahrzeug über eine Bank finanziert haben, empfehlen wir Ihnen, die Möglichkeit eines Widerrufs des Darlehensvertrags prüfen zu lassen. Die Folgen eines erfolgreichen Widerrufs sind: Sie erhalten Anzahlung und Raten zurück und geben im Gegenzug das Auto zurück.

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