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LG Gießen verurteilt Sparkasse Gießen zu Schadensersatz und Rückabwicklung eines Hannover Leasing Fonds 165

Veröffentlicht von Christopher Kress am 12. August 2016

In einem seitens der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann für einen Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing Fonds 165 „Wachstumswerte Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava“ erstrittenen Urteil vom 29.07.2016 hat das Landgericht Gießen die Sparkasse Gießen  zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt.

Hannover Leasing Fonds 165: Sachverhalt und Entscheidung

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Berater der beklagten Sparkasse Gießen dem Kläger im Jahr 2006 Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing Fonds 165 „Wachstumswerte Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava“  in Höhe von  EUR 15.000,- zuzüglich 5 % Agio verkauft. Der Berater hatte den Kläger nicht über die Provisionen aufgeklärt, welche die Sparkasse für die Empfehlung und Vermittlung der Beteiligung erhalten hatte. Tatsächlich vereinnahmte die beklagte Sparkasse für die Vermittlung des Fonds eine Vergütung in Höhe von 9,21 % des vom Kläger investierten Kapitals.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Berater zwar das Agio besprochen, dass Eigeninteresse der Sparkasse hieran jedoch nicht dargelegt und auch keinerlei Ausführungen bezüglich der weitergehenden Provisionen gemacht habe. Zudem hatte der Berater die unzutreffende Darstellung auf der Beitrittserklärung, eine Vergütung in Höhe von 5 % fließe an eine Vertriebsgesellschaft und gerade nicht an die Sparkasse, nicht richtig gestellt.

Unterbliebene Aufklärung über Kick-back berechtigt zum Schadensersatz

Das Landgericht stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen in der Form von Rückvergütungen (Kick-back). In der nicht erfolgten Darstellung des Agios als Provision für die Beklagte und aufgrund der fehlenden Aufklärung bezüglich des weiteren Provisionsflusses in höhe von  4,21 % an die Beklagte, liegt eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag, der aufgrund der faktisch vorgenommenen Beratung zustande gekommen ist.. Daher – so die Richter weiter – habe schon nach dem unstreitigen Vortrag eine Pflichtverletzung vorgelegen.

Nach Überzeugung der Kammer hätte der Kläger die Anlage zudem erwiesenermaßen dann nicht gezeichnet, wenn er die Falschinformation des Beraters erkannt hätte.
Mitentscheidend für die Entscheidungsfindung zu Lasten der Beklagen war nach Auffassung der Gießener Richter die Tatsache, dass es der beklagten Sparkasse in deren Vortrag nicht gelungen sei, die ihr obliegende Widerlegung aufklärungsrichtigen Verhaltens glaubhaft darzulegen.

Dem Kläger wurde Schadensersatz von insgesamt EUR 12.649,63 wobei auch entgangener Gewinn in Höhe von 2% zugesprochen wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt erneut die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen und reiht sich in eine Vielzahl seitens der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittener Urteile wegen unterbliebener Aufklärung über Kick-Backs ein. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Aufklärungspflicht der Bank bzgl. Provisionen (Kick-back) konsequent fort und um.

Was Anleger geschlossener Fonds jetzt tun können?

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Fonds wird geraten, deren in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben betroffene Anleger die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über deren rechtlichen Optionen zu informieren.