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IVG EuroSelect 17 Amstelveen aktuell: RAe AKH-H erstreiten obsiegendes Urteil vor LG Frankfurt am Main

Veröffentlicht am 20. Oktober 2017

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 16. Oktober 2017 hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Commerzbank AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Immobilienfondsbeteiligung am IVG EuroSelect 17 Amstelveen verurteilt. Es handelt sich um ein inhaltlich zutreffendes und rechtlich einwandfrei begründetes Urteil zugunsten einer geschädigten Anlegerin. Das Urteil wendet die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig an und macht allen geschädigten Anlegern Mut, ihren Schaden von der Bank zurückzuholen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt der Entscheidung des LG Frankfurt am Main gegen die Commerzbank AG: 

Nach dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Klägerin, welche Kundin der beklagten Commerzbank AG als ihrer Hausbank war, von deren Beraterin der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 17 als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen. Die Klägerin hatte bis zum Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung keine Erfahrung mit geschlossenen Fondsbeteiligungen. Die Bank berief sich im Rahmen ihres Vortrages unter anderem darauf, dass die empfohlene Anlage unter dem Gesichtspunkt der Risikostreuung (Diversifikationstheorie = in unterschiedliche Anlagen bzw. Anlagen verschiedener Risikoklassen zur Minimierung des Risikos investieren) zum Anlageprofil der Klägerin passe. Dies wurde jedoch durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Im Gegenteil, die Klägerin gab an, ihr Geld „konservativ“ anlegen zu wollen, was durch Zeugenaussagen und u.a. ein Schriftstück bestätigt wurde. Besonderheit dieses Falles ist, dass die Commerzbank AG sich eine schriftliche Provisionsaufklärung über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen („Kick-Backs“) von der Klägerin unterzeichnen ließ.

Eine weitere Besonderheit des Falles liegt darin, dass die Beratung zum Erwerb des IVG EuroSelect 17 ungefähr 2 Monate vor Zeichnung erfolgt ist und die Zeichnungsunterlagen teilweise über Fernkommunikationsmittel (E-Mail) und nachfolgend auch postalisch von der Commerzbank der Klägerin zugesandt wurden. Die Beitrittserklärung wurde der Beklagten per Post zurückgesandt, ebenso die schriftliche Provisionsaufklärung. Das Gericht hat hierbei nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin der umfangreiche Emissionsprospekt zugesandt wurde, was aber Klägerseits bestritten wurde. Unstreitig war jedenfalls im Sachverhalt, dass die Klägerin zumindest den Kurzprospekt erhielt, der allerdings auch (pauschale) Risikohinweise zum streitgegenständlichen Fonds enthielt.

Landgericht Frankfurt am Main urteilt zugunsten der Klägerin

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat zugunsten der Klägerin entschieden und die Commerzbank AG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung der Beteiligung am IVG EuroSelect 17 an die Commerzbank AG verurteilt.

Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keine Beratungsfehler begangen habe und die Klägerin durch die Unterzeichnung einer schriftlichen Provisionsaufklärung über Rückvergütungen aufgeklärt hat. Sie behauptete außerdem, dass in dem zwei Monate zuvor stattfindenden Gespräch nicht über den IVG EuroSelect 17 ausführlich gesprochen und damit die Klägerin nicht beraten worden sei. Der streitgegenständliche Fonds sei lediglich kurz „angesprochen“ worden. Ein Einwand, den Banken im Übrigen sehr häufig vorbringen.

Im Ergebnis hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Anlageziele der Klägerin von der Commerzbank AG nicht beachtet worden waren, da man der Klägerin trotz ihrer Vorgabe, konservativ anlegen zu wollen, eine geschlossene Hochrisikobeteiligung mit einem (latenten) Totalverlustrisiko empfohlen hat.

Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass in dem vorausgegangenen Beratungsgespräch die Klägerin nicht ordnungsgemäß über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde bzw. die Empfehlung einer dem Totalverlustrisiko ausgesetzten und somit hochspekulativen Anlage, wie einem geschlossenen Immobilienfonds, an einen konservativen Anleger nicht anlegergerecht ist.

Zwar kommt der Übergabe des Prospektes und sonstiger Schriftstücke eine maßgebliche Bedeutung zu, da höchstrichterlich anerkannt ist, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger auch durch die Übergabe geeigneter und fehlerfreier Prospekte erfolgen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Anlageberater hiervon abweichende Angaben macht oder nicht ernsthaft davon ausgehen kann, dass der Anleger die Informationen im Prospekt, insbesondere über die Risiken, nicht in seiner ganzen Tragweite und Bedeutung im Beratungsgespräch wahrnehmen konnte. Das gilt vor allem dann, wenn der Anleger unerfahren ist und auch schriftliche Informationen nicht dazu geeignet sind, dem Anleger ein vollständiges und zutreffendes Bild über die empfohlene Anlage zu vermitteln. So lag der Fall auch hier.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist die konsequente Anwendung des in Anlageberatungsfällen höchstrichterlich anerkannten Grundsatzes des „Vorrangs des gesprochenen Wortes“. Denn ein Anleger misst den Äußerungen und Bekundungen eines Anlageberaters in der Regel größeres Gewicht bei als schriftlichen Dokumenten. Das gilt auch dann, wenn er die Unterlagen im Vertrauen auf die fachkundigen und regelmäßig überwiegend positiven Aussagen des Beraters über den empfohlenen Fonds ungelesen unterschreibt.

Zur Ergänzung dieser Thematik sei an dieser Stelle erwähnt, dass nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017, Az.: III ZR 296/15) die Unterzeichnung einer ungelesen unterschriebenen Beratungsdokumentation allein, die Verjährung nicht in Gang setzt.

So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann die oben genannte Pflichtverletzung der Gegenseite nachgewiesen werden, was der Klägerin ausgereicht hat, um den vollen eingeforderten Schaden zu erhalten. Es hat sich damit wieder einmal herausgestellt, dass Anleger aufgrund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gute Chancen haben, den Prozess zu gewinnen.

Das Urteil des LG Frankfurt zum IVG EuroSelect 17 und die voranstehenden Grundsätze zeigen auf, dass aufgrund einer im Vertrauen auf die Aussagen des Beraters der Bank unterschriebenen Urkunde, eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche als Anleger gute Erfolgsaussichten bietet. Die allgemein verbreitete Annahme, dass wenn man unter ein Schriftstück seine Unterschrift setzt, man als Kläger keine Möglichkeiten mehr habe, ein obsiegendes Urteil zu erwirken, entspricht somit nicht der Praxis.

Denn es gilt, wie schon bereits erwähnt, der „Vorrang des gesprochenen Wortes“. Es kommt letztendlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Feststellungen des Gerichts an.

Beratungsprotokolle und schriftliche Dokumente sind nicht mehr das Maß aller Dinge

Die erfreuliche Tendenz zugunsten geschädigter Anleger in der Rechtsprechung hinsichtlich nachteiliger Beratungsprotokollen hält somit an. Der Bundesgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass Beratungsprotokolle per se nicht dazu führen können und dürfen, dass man einem Anleger unterstellt, er wurde ordnungsgemäß beraten, obwohl es tatsächlich anders war.

Allzu oft verschanzen sich Banken und Finanzvertriebe hinter dutzenden Beratungsprotokollen, die den Anlegern mit der Bemerkung „Das ist nur Formsache“, „Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen“, „Beeilen Sie sich, die Zeit drängt, bevor die tolle Anlage weg ist“, usw. untergeschoben werden und von den Anlegern im Vertrauen ohne diese im Detail zu lesen, unterschrieben werden.

Selbiges gilt für die Übergabe schriftlicher Unterlagen: Die Übergabe eines Emissionsprospektes ändert nichts an dem Umstand, dass einer nur begrenzt risikobereiten Anlegerin eine solche Anlage nicht empfohlen werden darf.

Aufklärungspflichten sind damit klar und fair verteilt

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist ein klarer Sieg für die geschädigten Anleger und eine Bestätigung des Rechtsstaates. Jeder hat eine faire Chance, sich gegen die Falschberatung seiner Bank zu wehren, wenn ihm der Beweis einer solchen gelingt, auch wenn er im Vertrauen auf die Aussagen seiner Bank nachteilige Dokumente ungelesen unterschrieben hat.

Fazit des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Commerzbank AG wegen dem Fonds IVG EuroSelect 17:

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat und zeigt eine erfreuliche anlegerfreundliche Tendenz in Punkto nachteiliger Beratungsprotokolle für geschädigte Anleger auf.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.