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Landgericht Frankfurt fällt verbraucherfreundliches Urteil im Fall von Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II – Zahlung von Schadensersatz und entgangenem Gewinn

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 07. Dezember 2018

Justitia-gezeichnet

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Hauptvertriebsgesellschaft des bekannten Münchener Fondshauses Hannover Leasing aus Pullach, die ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen zu Schadensersatz und Rückabwicklung der von ihr empfohlenen hochriskanten Anlage am Fonds von Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im Urteil vom 29. November 2018 hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die ACCONTIS zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der von ihr der Klägerin empfohlenen Beteiligung verurteilt. Ebenfalls zugesprochen wurde entgangener Gewinn, weil das Gericht dem Vortrag, die Klägerin hätte alternativ in Tagesgeld angelegt, gefolgt ist.

Urteil zum Hannover Leasing 182: Sachverhalt und Entscheidung

Der Klägerin wurde am 5. Mai 2008 von einem Mitarbeiter der Accontis GmbH in einem Gespräch die Anlage vorgestellt. Sie zeichnete am selben Tag die Beteiligung am Lebensversicherungsfonds Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II. Die Höhe der Beteiligungssumme lag bei 10.000,- EUR. Im Laufe der Jahre erhielt sie Ausschüttungen in Höhe von 1636,29 EUR.
Die Klägerin wollte eine sichere Anlage als Teil ihrer Altersvorsorge, da ihre Rente gering ausfallen werde. Der Angestellte der Accontis GmbH hatte der Klägerin die Fondsbeteiligung am Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II als sichere und risikolose Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge empfohlen. Er hatte die Klägerin zwar über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt, jedoch nicht darüber, dass Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz zurückbezahlt werden müssen.

Nach Ansicht des Gerichts wurde die Klägerin sowohl hinsichtlich eines Anlageberatungs- wie auch Anlagevermittlungsvertrages falsch beraten. Indem die Beklagte nicht über das Wideraufleben der Kommanditistenhaftung aufgeklärt hat, hat sie ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Ob ein Beratungs- oder Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist, kann nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, weil im vorliegenden Fall sogar ein reiner Auskunftsvertrag für die Pflichtverletzung ausreicht. Da die Beklagte als Vertrieblerin der Hannover Leasing Gruppe ein Eigeninteresse an Provisionen hat, stehe dies ebenfalls der Annahme einer Pflichtverletzung aus einem Auskunftsvertrag nicht entgegen.

Über das Risiko des Wiederauflebens der Haftung wurde die Klägerin auch nicht durch die rechtzeitige Übergabe des Beteiligungsprospektes aufgeklärt. Dazu führt das Gericht weiter aus, dass die dokumentierte schriftliche Empfangsbestätigung über den Prospekterhalt, die die Klägerin auch unterschrieben hat, für die Behauptung der Gegenseite, dass der Prospekt angeblich rechtzeitig vorher der Klägerin übergeben worden wäre, nicht ausreicht. Dies deshalb, weil die Accontis GmbH keinen aus ihrer Sicht konkreten Übergabezeitpunkt des Emissionsprospektes benannt hatte und die Klägerin als Laie den Werbeflyer für den in der Empfangsbestätigung genannten Emissionsprospekt gehalten hatte.

Fazit zum Urteil des Landgerichts Frankfurt

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die ihre geschlossene Fondsbeteiligung vom Emissionshaus Hannover Leasing über einen Anlageberater erworben haben und hierbei nicht richtig über die Risiken und Provisionen aufgeklärt wurden.
Betroffene haben auch dann Chancen, wenn Sie als geschädigter Anleger nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, gegen alle erworbenen Beteiligungen auf einmal gerichtlich vorzugehen, weil Ihnen beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung fehlt: Nach der Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main ist auf den Zeitpunkt der damaligen Zeichnung abzustellen und dass die Klägerin eine Kosten-Nutzung Abwägung aufgrund der hohen Prozesskosten jederzeit treffen darf, sprich dass die Klägerin nicht gehalten ist, alle geschlossenen Beteiligungen auf einmal einzuklagen. Zugunsten eines Anlegers wird vermutet, dass er eine solch hochriskante Anlage niemals erworben hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre (sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“). Ein Anleger darf durchaus abwägen, welche Anlagen er einklagt, da immer ein entsprechendes Prozesskostenrisiko besteht. Dass man bei geschlossenen Fonds Ausschüttungen gegebenenfalls zurückzahlen muss, ist immer ein aufklärungspflichtiger Umstand.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können betroffene Kapitalanleger jetzt tun?

Geschädigten Anlegern wird empfohlen, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

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